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des ehemaligen Herzogthums Nassau, sowie der Rest des Homburger Kautions-
fonds in einem Gesammtbetrage von 46,380 Thalern zur Gründung einer
kommunalständischen Hülfskasse nach dem Vorbilde der in den älteren Provinzen
bestehenden derartigen Institute eigenthümlich überwiesen.
Aus dieser Hülfskasse sind insbesondere auch Darlehen zur Ausführung
gemeinnütziger Wegebauten und Landesmeliorationen zu gewähren.
§. 3.
Soweit die überwiesene Summe nicht ausreicht, sind die Kosten der im
§. 1. gedachten Einrichtungen und Anlagen von dem kommunalständischen Ver-
bande nach Maßgabe der Verordnung vom 26. September 1867., betreffend die
Einrichtung einer kommunalständischen Verfassung im Regierungsbezirk Wiesbaden
mit Ausschluß des Stadtkreises Frankfurt a. M., aufzubringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 11. März 1872.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Gr. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg. Camphausen. Faklk.
(Nr. 7980.) Allerhöchster Erlaß vom 3. Februar 1872., betreffend die Verleihung der fis.
kalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer im Culmer
Kreise, Regierungsbezirk Marienwerder, vom Endpunkte der Stadt Briesen
nach dem Bahnhofe Wallicz zum Anschlusse an die Thorn-Insterburger
Eisenbahn führenden Kreis= Chaussec.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den von den Kreis-
ständen des Culmer Kreises, im Regierungsbezirk Marienwerder, beabsichtigten
Bau einer Chaussee vom Endpunkte der Stadt Briesen nach dem Bahnhofe
Wallicz zum Anschlusse an die Thorn-Insterburger Eisenbahn genehmigt habe,
verleihe Ich hierdurch dem Kreise Culm das Expropriationsrecht für die zu dieser
Chaussec erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der
Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maßgabe der für die Staats-
Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straße. Zugleich bestimme
Ich, daß die dem Chausseegeld-Tarise vom 29. Februar 1840. angehängten Be-
stimmungen wegen der Chausseepolizei. Vergehen auf die gedachte Straße zur An-
wendung kommen sollen.
er
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