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c) bei Reisen auf der Eisenbahn oder dem Dampfschiffe
für Ab- und Zugang zusammen — Rthlr. 20 Sgr.
Die Reisekosten, einschließlich der Nebenkosten, werden für die
Hin= und die Rückreise besonders berechnet.
Beträgt die Entfernung weniger als eine Meile, so wird diese für
voll angenommen; bei größeren Entfermungen wird das Meilengeld nach
Viertelmeilen vergütet und eine angefangene Viertelmeile für voll angenommen.
Haben in besonderen Fällen für die ganze Reise nachweislich
höhere Fuhrkosten, als die vorstehend bestimmten, aufgewendet werden
müssen, so sind dieselben zu vergüten.
II. Kreisthierärzte und Departements-Thierärzte, sofern letztere Reisen innerhalb
ihres kreisthierärztlichen Bezirks zu machen haben, erhalten:
a) an Tagegeldeen . ... 1 Rthlr. 15 Sgr.,
b) an Reisekosten:
für jede Meile auf dem Landwege . .. —. 25
für jede Meile, welche auf der Eisenbahn oder
auf dem Dampfschiffe zurückgelegt werden
ann — 77
Jc) an Nebenkosten ........ —. 15
Im Uebrigen finden die Bestimmungen sub I. Anwendung.
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Für alle von Gerichten oder anderen Behörden ihnen aufgetragenen Geschäfte
haben die Medizinalbeamten) soweit sie nicht gemäß §. 1. oder durch bereits
beslehende besondere Bestimmungen, oder vermöge privatrechtlichen Titels,
! zunentgelllicher Dienstleistung verpflichtet sind, nach folgenden Sätzen zu
iquidiren:
1) Für Abwartung eines Termissss . ... 2 Rthlr.,
und) insofern der Termin über drei Stunden dauert, für
jede solgende ganze oder angefangene Stunne . .. 15 Sgr.
Diese Sätze finden auch Anwendung für die Zuziehung zur mündlichen
Hauptverhandlung in Untersuchungssachen, und zwar werden dieselben,
wenn die Zuziehung an mehreren Verhandlungstagen stattgefunden
hat, für jeden Tag besonders berechnet.
2) Für die Besichtigung eines Leichnams ohne Obduktion (einschließlich der
thlr.
Terminsgebüh.hhh))rrrr)nnnnnn) .. . . . .. 2 Rthlr
3) Für den Bericht hierüber (zu 2.), falls derselbe nicht sogleich
zu Protokoll gegeben wnnd . ... 1
4) Für die Besichtigung und Obduktion eines Leichnams (einschließlich
der Terminsgebüb..h.h.rn . . .. 4
War der Leichnam bereits 6 Wochen oder länger begraben, oder
hatte derselbe 14 Tage oder länger im Wasser gelegen, so sind für die
Besichtigung und Obduktion einschließlich der Terminsgebühr 8 Rthlr.
zu bewilligen.
5) Für den vollständigen Obduktionsbericht 2—6 Rthlr.
6) Für