Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

—  266  —

c)  bei  Reisen  auf  der  Eisenbahn  oder  dem  Dampfschiffe
  für  Ab-  und  Zugang  zusammen  —  Rthlr.  20  Sgr.

Die  Reisekosten,  einschließlich  der  Nebenkosten,  werden  für  die
Hin=  und  die  Rückreise  besonders  berechnet.

Beträgt  die  Entfernung  weniger  als  eine  Meile,  so  wird  diese  für
voll  angenommen;  bei  größeren  Entfermungen  wird  das  Meilengeld  nach
Viertelmeilen  vergütet  und  eine  angefangene  Viertelmeile  für  voll  angenommen.


Haben  in  besonderen  Fällen  für  die  ganze  Reise  nachweislich
höhere  Fuhrkosten,  als  die  vorstehend  bestimmten,  aufgewendet  werden
müssen,  so  sind  dieselben  zu  vergüten.

II.  Kreisthierärzte  und  Departements-Thierärzte,  sofern  letztere  Reisen  innerhalb
  ihres  kreisthierärztlichen  Bezirks  zu  machen  haben,  erhalten:

a)  an  Tagegeldeen  .  ...  1  Rthlr.  15  Sgr.,
b)  an  Reisekosten:
für  jede  Meile  auf  dem  Landwege  .  ..  —.  25

für  jede  Meile,  welche  auf  der  Eisenbahn  oder
auf  dem  Dampfschiffe  zurückgelegt  werden

ann  —  77
Jc)  an  Nebenkosten  ........  —.  15
Im  Uebrigen  finden  die  Bestimmungen  sub  I.  Anwendung.
P.  3

Für  alle  von  Gerichten  oder  anderen  Behörden  ihnen  aufgetragenen  Geschäfte
  haben  die  Medizinalbeamten)  soweit  sie  nicht  gemäß  §.  1.  oder  durch  bereits
  beslehende  besondere  Bestimmungen,  oder  vermöge  privatrechtlichen  Titels,
!  zunentgelllicher  Dienstleistung  verpflichtet  sind,  nach  folgenden  Sätzen  zu
iquidiren:

1)  Für  Abwartung  eines  Termissss  .  ...  2  Rthlr.,
und)  insofern  der  Termin  über  drei  Stunden  dauert,  für
jede  solgende  ganze  oder  angefangene  Stunne  .  ..  15  Sgr.

Diese  Sätze  finden  auch  Anwendung  für  die  Zuziehung  zur  mündlichen
  Hauptverhandlung  in  Untersuchungssachen,  und  zwar  werden  dieselben,
  wenn  die  Zuziehung  an  mehreren  Verhandlungstagen  stattgefunden
hat,  für  jeden  Tag  besonders  berechnet.

2)  Für  die  Besichtigung  eines  Leichnams  ohne  Obduktion  (einschließlich  der
thlr.

Terminsgebüh.hhh))rrrr)nnnnnn)  ..  .  .  .  ..  2  Rthlr
3)  Für  den  Bericht  hierüber  (zu  2.),  falls  derselbe  nicht  sogleich

zu  Protokoll  gegeben  wnnd  .  ...  1
4)  Für  die  Besichtigung  und  Obduktion  eines  Leichnams  (einschließlich

  der  Terminsgebüb..h.h.rn  .  .  ..  4

War  der  Leichnam  bereits  6  Wochen  oder  länger  begraben,  oder
hatte  derselbe  14  Tage  oder  länger  im  Wasser  gelegen,  so  sind  für  die
Besichtigung  und  Obduktion  einschließlich  der  Terminsgebühr  8  Rthlr.
zu  bewilligen.

5)  Für  den  vollständigen  Obduktionsbericht  2—6  Rthlr.
6)  Für