Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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6)  Für  jedes  andere  mit  wissenschaftlichen  Gründen  unterstützte,  nicht
bereits  im  Termin  zu  Protokoll  gegebene  Gutachten,  es  mag  dasselbe
den  körperlichen  oder  geistigen  Zustand  einer  Person  oder  eine  Sache
betreffen  .  ..  2—8  Rthlr.

Die  höheren  Sätze  sind  insbesondere  dann  zu  bewilligen,  wenn
eine  zeitraubende  Einsicht  der  Akten  nothwendig  war,  oder  die  Untersuchung
  die  Anwendung  des  Mikroskops  oder  anderer  Instrumente  oder
Apparate  erforderte,  deren  Handhabung  mit  besonderen  Schwierigkeiten
verbunden  ist.

7)  Für  die  Ausstellung  eines  Befundscheins  ohne  nähere  gutachtliche  Ausführung.......·..........................................
  1  Rthlr.

Wenn  Medizinalbeamte  sich  zur  Reinschrift  ihrer  Berichte  oder
Gutachten  (Nr.  3.  5.  6.)  fremder  Hülfe  bedienen,  sind  ihnen  Kopialien
zum  Satze  von  2  Sgr.  6  Pf.  für  den  Bogen  zu  bewilligen.

C.  4.
Der  bei  der  Besichtigung  oder  Obduktion  eines  Leichnams  zugezogene
zweite  Medizinalbeamte  erhält  für  den  Bericht  ...  1—3.  Rthlr.

Sind  zwei  Medizinalbeamte  zu  einem  gemeinschaftlichen  Gutachten  über
den  Gemüthszustand  eines  Menschen  aufgefordert,  so  erhält  jeder  derselben  die
Gebühr  (I.  3.  Nr.  6.)

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Werden  die  im  F.  3.  erwähnten  Verrichtungen  in  einer  eine  Viertelmeile
übersteigenden  Entfernung  vom  Wohnort  des  Medizinalbeamten  vorgenommen,
so  hat  dieser  die  Reisekosten  (§.  2.  b.)  und  nach  seiner  Wahl  entweder  die
Gebühren  (§.  3.)  oder  die  Tagegelder  (§.  2.  a.)  zu  liquddiren.

Diese  Bestimmung  findet  auch  dann  Anwendung,  wenn  die  Verrichtung
an  und  für  sich  gemäß  F.  3.  unentgeltlich  vorzunehmen  ist.

F.  6.

Sind  zu  der  verlangten  sachkundigen  Ermittelung  besondere  Vorbesuche
nöthig,  so  ist,  falls  nicht  die  Voraussetzungen  vorliegen,  unter  denen  Tagegelder
und  Reisekosten  liquidirt  werden  dürfen,  für  jeden  Vorbesuch  eine  Gebühr  von
1  Thaler  zu  bewilligen.

Für  mehr  als  drei  Vorbesuche  passirt  die  Gebühr  nur  insoweit)  als  die
Vorbesuche  auf  ausdrückliches  Verlangen  der  requirirenden  Behörde  gemacht  sind.

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Nichtbeamtete  Aerzte  und  Thierärzte  erhalten,  wenn  sie  zu  vorstehend
(§.  1—6.)  bezeichneten  Verrichtungen  amtlich  aufgefordert  werden,  in  Ermangelung
  anderweiter  Verabredung,  dieselben  Gebühren,  Tagegelder  und  Reisekosten,
welche  den  beamteten  Aerzten  oder  Thierärzten  zustehen.

S.  8.

Macht  eine  gerichtliche  oder  medizinalpolizeiliche  Feststellung  die  Zuziehung
eines  Chemikers  nothwendig,  so  erhält  derselbe  für  seine  Arbeit)  einschließlich  des
Berichts,  eine  Gebühr  von  4  bis  25  Thalern.

(r.  7980—7987.)  36°  Die