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2) im Dienste des Norddeutschen Bundes oder des Deutschen Reichs sich
befunden hat, oder
3) als anstellungsberechtigte ehemalige Militairperson nur vorläufig oder
auf Probe im Cidildienste des Staats, des Norddeutschen Bundes oder
des Deutschen Reichs beschäftigt worden ist, oder
4) eine praktische Beschäftigung außerhalb des Staatsdienstes ausübte,
insofern und insoweit diese Beschäftigung vor Erlangung der Anstellung
in einem unmittelbaren Staatsamte Behufs der technischen Ausbildung
in den Prüfungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist, oder
5) als Lehrer (§. 6.) das vorgeschriebene Probejahr abhielt.
C. 15.
Der Civildienstzeit wird die Zeit des aktiven Militairdienstes hinzugerechnet.
C. 16.
Die Dienstzeit, welche vor den Beginn des achtzehnten Lebensjahres fällt,
bleibt außer Vere/lmna.
Nur die in die Dauer eines Krieges fallende und bei einem mobilen oder
Ersatztruppentheile abgeleistete Militairdienstzeit kommt ohne Rücksicht auf das
Lebensalter zur Anrechnung.
Als Kriegszeit gilt in dieser Beziehung die Zeit vom Tage einer ange-
ordneten Mobilmachung, auf welche ein Krieg folgt, bis zum Tage der Demobil-
machung.
F. 17.
Für jeden Feldzug, an welchem ein Beamter im Preußischen oder im
Reichsheer oder in der Preußischen oder Kaiserlichen Marine derart Theil ge-
nommen hat, daß er wirklich vor den Feind gekommen oder in dienstlicher Stel-
lung den mobilen Truppen in das Feld gefolgt ist, wird demselben zu der wirk-
lichen Dauer der Dienstzeit Ein Jahr zugerechnet.
Ob eine militairische Unternehmung in dieser Beziehung als ein Feldzug
anzusehen ist, und inwiefern bei Kriegen von längerer Dauer mehrere Kriegsjahre
in Anrechnung kommen sollen, dafür ist die nach §. 23. des Reichsgesetzes vom
27. Juni 1871. (Reichsgesetzbl. S. 275.) in jedem Falle ergehende Bestimmung
des Kaisers maßgebend.
Für die Vergangenheit bewendet es bei den hierüber durch Königliche Er-
lasse gegebenen Vorschriften.
G. 18.
Die Zeit
a) eines Festungsarrestes von einjähriger und längerer Dauer) sowie
b) der Kriegsgefangenschaft
lann nur unter besonderen Umständen mit Königlicher Genehmigung angerechnet
werden.
F. 19.