Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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2) im Dienste des Norddeutschen Bundes oder des Deutschen Reichs sich 
befunden hat, oder 
3) als anstellungsberechtigte ehemalige Militairperson nur vorläufig oder 
auf Probe im Cidildienste des Staats, des Norddeutschen Bundes oder 
des Deutschen Reichs beschäftigt worden ist, oder 
4) eine praktische Beschäftigung außerhalb des Staatsdienstes ausübte, 
insofern und insoweit diese Beschäftigung vor Erlangung der Anstellung 
in einem unmittelbaren Staatsamte Behufs der technischen Ausbildung 
in den Prüfungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist, oder 
5) als Lehrer (§. 6.) das vorgeschriebene Probejahr abhielt. 
C. 15. 
Der Civildienstzeit wird die Zeit des aktiven Militairdienstes hinzugerechnet. 
C. 16. 
Die Dienstzeit, welche vor den Beginn des achtzehnten Lebensjahres fällt, 
bleibt außer Vere/lmna. 
Nur die in die Dauer eines Krieges fallende und bei einem mobilen oder 
Ersatztruppentheile abgeleistete Militairdienstzeit kommt ohne Rücksicht auf das 
Lebensalter zur Anrechnung. 
Als Kriegszeit gilt in dieser Beziehung die Zeit vom Tage einer ange- 
ordneten Mobilmachung, auf welche ein Krieg folgt, bis zum Tage der Demobil- 
machung. 
F. 17. 
Für jeden Feldzug, an welchem ein Beamter im Preußischen oder im 
Reichsheer oder in der Preußischen oder Kaiserlichen Marine derart Theil ge- 
nommen hat, daß er wirklich vor den Feind gekommen oder in dienstlicher Stel- 
lung den mobilen Truppen in das Feld gefolgt ist, wird demselben zu der wirk- 
lichen Dauer der Dienstzeit Ein Jahr zugerechnet. 
Ob eine militairische Unternehmung in dieser Beziehung als ein Feldzug 
anzusehen ist, und inwiefern bei Kriegen von längerer Dauer mehrere Kriegsjahre 
in Anrechnung kommen sollen, dafür ist die nach §. 23. des Reichsgesetzes vom 
27. Juni 1871. (Reichsgesetzbl. S. 275.) in jedem Falle ergehende Bestimmung 
des Kaisers maßgebend. 
Für die Vergangenheit bewendet es bei den hierüber durch Königliche Er- 
lasse gegebenen Vorschriften. 
G. 18. 
Die Zeit 
a) eines Festungsarrestes von einjähriger und längerer Dauer) sowie 
b) der Kriegsgefangenschaft 
lann nur unter besonderen Umständen mit Königlicher Genehmigung angerechnet 
werden. 
F. 19.
	        
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