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K. 30.
In Ansehung der unfreiwilligen Versetzung in den Ruhestand und des
dabei stattfindenden Verfahrens behaͤlt es bei den Vorschriften in den S#. 56.
bis 64. des Gesetzes, betreffend die Dienstvergehen der Richter und die unfrei-
willige Versetzung derselben auf eine andere Stelle oder in den Ruhestand, vom
7. Mai 1851. (Gesetz. Samml. S. 218.) und in den I#. 88. bis 93. des
Gesetzes, betreffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten, die Ver-
setzung derselben auf eine andere Stelle oder in den Ruhestand, vom 21. Juli
1852. (Gesetz Samml. S. 465.) sein Bewenden.
Wird hiernach gemäß F. 90. des letzterwähnten Gesetzes von dem Rechts-
mittel des Rekurses an das Staatsministerium Gebrauch gemacht, so läuft die
sechsmonatliche Frist r Anstellung der Klage wegen unrichtiger Festsetzung des
Pensionsbetrages (§. 2. des Gesetzes, betreffend die Erweiterung des Rechtsweges,
vom 24. Mai 1861., Gesetz Samml. S. 241.) erst von dem Tage,) an welchem
dem Beamten die Entscheidung des Staatsministeriums bekannt gemacht ist.
K . 31.
Hinterläßt ein Pensionair eine Wittwe oder eheliche Nachkommen, so wird
die Pension noch für den auf den Sterbemonat folgenden Monat gezahlt.
An wen die Zahlung erfolgt, bestimmt die Provinzialbehörde, auf deren
Etat die Pension übernommen war.
Die Lahlung der Pension für den auf den Sterbemonat folgenden Monat
kann auf Verfügung dieser Behörde auch dann stattfinden, wenn der Verstorbene
Eltern, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er ge-
wesen ist, in Bedürftigkeit hinterläßt, oder wenn der Nachlaß nicht ausreicht, um
die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken.
Der über den Sterbemonat hinaus gewährte einmonatliche Betrag der
Pension kann nicht Gegenstand einer Beschlagnahme sein.
C. 32.
Ist die nach Maßgabe dieses Gesetzes bemessene Pension geringer als die
Pension, welche dem Beamten hätte gewährt werden müssen, wenn er am
31. März 1872. nach den bis dahin für ihn geltenden Bestimmungen pensionirt
worden wäre, so wird diese letztere Pension an Stelle der ersteren bewilligt.
S. 33.
Den in Folge der Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit aus dem
Privatgerichtsdienst in den unmittelbaren Staatsdienst übernommenen oder bereits
vor dieser Aufhebung in den unmittelbaren Staatsdienst übergegangenen Beamten
wird die Zeit des Privatgerichtsdienstes nach Maßgabe der Bestimmungen des
gegenwärtigen Gesetzes angerechnet.
Den vormals Schleswig-Holsteinischen Beamten wird die Zeit, welche sie
als beeidigte Sekretaire oder Volontaire bei den Oberbeamten zugebracht haben,
bei Feststellung ihrer Dienstzeit mit angerechnet.
Z„ S. 34.
Die Zeit, während welcher ein Beamter in den neu erworbenen Landes-
theilen oder ein mit einem solchen Landestheile übernommener Beamter auch in
(Nr. 7987.) einem