Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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einem anderen Theile des Landes, welchem seine Heimath vor der Vereinigung 
mit Preußen angehört hat, im unmittelbaren Dienste der damaligen Landes- 
herrschaft gestanden hat, wird in allen Fällen bei der Pensionirung nach Maß- 
gabe des gegenwärtigen Gesetzes in Anrechnung gebracht. 
K. 35. 
Hinsichtlich der Hohenzollernschen, in den Preußischen Staatsdienst über- 
nommenen Beamten bleiben die Bestimmungen unter Nr. 2. und 3. des Erlasses 
vom 26. August 1854. (Gesetz. Samml. 1855. S. 33.) in Kraft. 
K. 36. 
Zusicherungen, welche in Bezug auf dereinstige Bewilligung von Pensionen 
an einzelne Beamte oder Kategorien von Beamten durch den König oder einen 
der Minister gemacht worden sind, bleiben in Kraft. 
Doch finden auf Beamte, hinsichtlich deren durch Staatsverträge die Be- 
willigung von Pensionen nach den Grundsätzen fremdländischer Pensionsbestim- 
mungen zugesichert worden ist, die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes in- 
soweit Anwendung, als sie für die Beamten günstiger sind. 
g. 37. 
Die im §. 79. des Gesetzes, betreffend die Verfassung und Verwaltung 
der Städte und Flecken in der Provinz Schleswig-Holstein, vom 14. April 
1869. (Gesetz. Samml. S. 589.) festgestellte Verpflichtung der Staatskasse zur 
antheiligen Uebernahme der Pensionen städtischer Beamten wird durch das gegen- 
wärtige Gesetz nicht berührt. . 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. April 1872. in Kraft. Mit 
diesem Zeitpunkte treten, soweit nicht durch §. 32. Ausnahmen bedingt werden, 
alle den Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere 
das Wensionsreglement für die Civil. Staatsdiener rom 30. April 1825. und die 
dasselbe ergänzenden, erläuternden und abändernden Bestimmungen außer Kraft. 
Wo in den bestehenden Gesetzen und Verordnungen auf dieselben Bezug genommen 
wird, kommen die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes zur Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. « 
Gegeben Berlin, den 27. März 1872. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. Gr. v. Roon. Gr. v. Itzenplit. v. Selchow. 
Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Camphausen. Falk. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Verlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
( Decker).
	        
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