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(Nr. 7989.) Gesetz, betreffend die Einrichtung und die Befugnisse der Ober-Rechnungs-
kammer. Vom 27. März 1872.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #
verordnen, auf Grund des Artikels 104. der Verfassungs-Urkunde, mit Zustim-
mung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, was folgt:
F. 1.
Die Ober.Rechnungskammer ist eine dem Könige unmittelbar untergeord-
nete, den Ministern gegenüber selbstständige Behörde) welche die Kontrole des
gesammten Staatshaushalts durch Prüfung und Feststellung der Rechnungen
über Einnahmen und Ausgaben von Staatsgeldern, über Zugang und Abgang
von Staatseigenthum und über die Verwaltung der Staatsschulden zu führen hat.
V.. 2.
Die Ober-Rechnungskammer besteht aus einem Präsidenten und der erfor-
derlichen Zahl von Direktoren und Räthen.
Dieselben werden von dem Könige ernannt, der Präsident auf den Vor-
schlag des Staatsministeriums, die Direktoren und Räthe auf den Vorschlag des
Pääsidenten der Ober-Rechnungskammer unter Gegenzeichnung des Vorsitzenden
des Staatsministeriums.
C. 3.
Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, Brüder und
Schwäger dürfen nicht zugleich Mitglieder der Ober-Rechnungskammer sein.
S. 4.
Nebenämter oder mit Remuneration verbundene Nebenbeschäftigungen
dürfen dem Präsidenten und den Mitgliedern der Ober-Rechnungskammer weder
übertragen noch von ihnen übernommen werden.
Ebensowenig können die gedachten Beamten Mitglieder eines der Häuser
des Landtages sein.
g. 5.
Die Mitglieder der Ober-Rechnungskammer unterliegen den Vorschristen
der Gesetze über die Dienstvergehen der Richter u. s. w. vom 7. Mai 1851.
(Gesetz Samml. S. 218.) und vom 26. März 1856. (Gesetz Samml. S. 201.)
unter folgenden näheren Bestimmungen.
Das Obertribunal ist das zuständige Disziplinargericht für den Präsidenten,
die Direktoren und die übrigen Mitglieder der Ober-Rechnungskammer. Die im
S. 13. des Gesetzes vom 7. Mai 1851. vorgeschriebene Mahnung an Direktoren
und Räthe der Ober-Rechnungskammer zu erlassen, steht dem Präsidenten der-
selben zu.
Die