Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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2) die Rechnungen derjenigen Institute, Anstalten, Stiftungen und Fonds, 
welche lediglich von Staatsbehörden oder durch von Staatswegen an- 
gestellte Beamte, ohne Konkurrenz der Interessenten bei der Rechnungs- 
abnahme und Ouittirung, verwaltet werden, gleichviel, ob sie Zuschüsse 
vom Staate erhalten oder nicht. · 
Inwieweit den zu 1. erwähnten Rechnungen die Inventarien beizufügen 
sind oder nur deren regelmäßige Führung nachzuweisen ist, bleibt der Be- 
stimmung der Ober-Rechnungskammer nach Verschiedenheit der Kassen und 
Institute überlassen. Ku 
Von den in den §#. 9. und 10. bezeichneten Rechnungen ist die Ober- 
Rechnungskammer berechtigt, diejenigen, welche von untergeordneter Bedeutung 
sind, innerhalb der bisher bestandenen Grenzen von ihrer regelmäßigen Prüfung 
auszuschließen, und die Revision sowie die Dechargirung derselben den Ver- 
waltungsbehörden zu überlassen, bis darüber bei eintretendem Bedürfniß durch 
Königliche Verordnung anderweitige Verfügung getroffen wird; die Ober-Rech- 
nungskammer soll jedoch von Zeit zu Zeit dergleichen Rechnungen und Nach- 
weisungen einfordern, um sich zu überzeugen, daß die Verwaltung der Fonds, 
worüber sie geführt werden, vorschriftsmäßig erfolge. 
Etwaige Abänderungen in dem Verzeichniß der zur Zeit von der regel- 
mäßigen Prüfung der Ober-Nechnungskammer ausgeschlossenen Rechnungen fend 
dem Landtage jedesmal in kürzester Frist zur Kenntniß zu bringen. 
S. 12. 
Die Revision der Rechnungen ist außer der Rechnungsjustifikation noch 
besonders darauf zu richten: 
a) ob bei der Erwerbung, der Benutzung und der Veräußerung von Staats- 
eigenthum und bei der Erhebung und Verwendung der Staatseinkünfte, 
Abgaben und Steuern, nach den bestehenden Gesetzen und Vorschriften, 
unter genauer Beachtung der maßgebenden Verwaltungsgrundsätze ver- 
fahren worden ist; 
b) ob und wo nach den aus den Rechnungen zu beurtheilenden Ergebnissen 
der Verwaltung zur Beförderung des Staatszweckes Abänderungen nöthig 
oder rathsam sind. 
F. 13. 
Die Ober-Rechnungskammer ist berechtigt, von den Behörden jede, bei 
Prüfung der Rechnungen und Nachweisungen für erforderlich erachtete Auskunft, 
sowie die Einsendung der bezüglichen Bücher und Schriftstücke, auch von den 
Provinzial- und den denselben untergeordneten Behörden die Einsendung von 
Akten zu verlangen. 
Der Präsident der Ober-Rechnungskammer ist befugt, Bedenken und 
Erinnerungen gegen die Rechnungen an Ort und Stelle durch Kommissarien 
erörtern zu lassen, auch zur Informationseinziehung über die Einzelheiten der 
Verwaltung Kommissarien abzuordnen. 
(Nr. 7989.) Eben-
	        
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