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2) die Rechnungen derjenigen Institute, Anstalten, Stiftungen und Fonds,
welche lediglich von Staatsbehörden oder durch von Staatswegen an-
gestellte Beamte, ohne Konkurrenz der Interessenten bei der Rechnungs-
abnahme und Ouittirung, verwaltet werden, gleichviel, ob sie Zuschüsse
vom Staate erhalten oder nicht. ·
Inwieweit den zu 1. erwähnten Rechnungen die Inventarien beizufügen
sind oder nur deren regelmäßige Führung nachzuweisen ist, bleibt der Be-
stimmung der Ober-Rechnungskammer nach Verschiedenheit der Kassen und
Institute überlassen. Ku
Von den in den §#. 9. und 10. bezeichneten Rechnungen ist die Ober-
Rechnungskammer berechtigt, diejenigen, welche von untergeordneter Bedeutung
sind, innerhalb der bisher bestandenen Grenzen von ihrer regelmäßigen Prüfung
auszuschließen, und die Revision sowie die Dechargirung derselben den Ver-
waltungsbehörden zu überlassen, bis darüber bei eintretendem Bedürfniß durch
Königliche Verordnung anderweitige Verfügung getroffen wird; die Ober-Rech-
nungskammer soll jedoch von Zeit zu Zeit dergleichen Rechnungen und Nach-
weisungen einfordern, um sich zu überzeugen, daß die Verwaltung der Fonds,
worüber sie geführt werden, vorschriftsmäßig erfolge.
Etwaige Abänderungen in dem Verzeichniß der zur Zeit von der regel-
mäßigen Prüfung der Ober-Nechnungskammer ausgeschlossenen Rechnungen fend
dem Landtage jedesmal in kürzester Frist zur Kenntniß zu bringen.
S. 12.
Die Revision der Rechnungen ist außer der Rechnungsjustifikation noch
besonders darauf zu richten:
a) ob bei der Erwerbung, der Benutzung und der Veräußerung von Staats-
eigenthum und bei der Erhebung und Verwendung der Staatseinkünfte,
Abgaben und Steuern, nach den bestehenden Gesetzen und Vorschriften,
unter genauer Beachtung der maßgebenden Verwaltungsgrundsätze ver-
fahren worden ist;
b) ob und wo nach den aus den Rechnungen zu beurtheilenden Ergebnissen
der Verwaltung zur Beförderung des Staatszweckes Abänderungen nöthig
oder rathsam sind.
F. 13.
Die Ober-Rechnungskammer ist berechtigt, von den Behörden jede, bei
Prüfung der Rechnungen und Nachweisungen für erforderlich erachtete Auskunft,
sowie die Einsendung der bezüglichen Bücher und Schriftstücke, auch von den
Provinzial- und den denselben untergeordneten Behörden die Einsendung von
Akten zu verlangen.
Der Präsident der Ober-Rechnungskammer ist befugt, Bedenken und
Erinnerungen gegen die Rechnungen an Ort und Stelle durch Kommissarien
erörtern zu lassen, auch zur Informationseinziehung über die Einzelheiten der
Verwaltung Kommissarien abzuordnen.
(Nr. 7989.) Eben-