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Ebenso steht ihm das Recht zu) außerordentliche Kassen. und Magazinrevi-
sionen zu veranlassen. In diesem Falle, sowie in allen Fällen der Absendung
eines Kommissarius hat er jedoch dem betreffenden Verwaltungs-Chef davon vor-
herige Mitthellung zu machen, damit dieser sich an den Verhandlungen durch
einen seinerseits abzuordnenden Kommissarius betheiligen kann.
S. 14.
Alle Verfügungen der obersten Staatsbehörden, durch welche in Beziehung
auf e oder Ausgaben des Staats eine allgemeine Vorschrift gegeben,
oder eine schon bestehende abgeändert oder erläutert wird, müssen sogleich bei
ihrem Ergehen der Ober Rechmunzskammer mitgetheilt werden.
Allgemeine Anordnungen der Behörden über die Kassenverwaltung und
Buchführung sind schon vor ihrem Erlaß zur Kenntniß der Ober-Rechnungs-
kammer zu bringen, damit dieselbe auf etwaige Bedenken, welche sich aus ihrem
Standpunkte ergeben, aufmerksam machen kann.
Die Vorschriften über die formelle Einrichtung der Jahresrechnungen und
Justifikatorien werden von der Ober-Rechnungskammer erlassen. Dieselbe hat sich
darüber zwar vorher mit den betheiligten Departements-Chefs in Verbindung zu
en, bei obwaltender Meinungsverschiedenheit steht ihr aber die entscheidende
timme zu.
Von allen auf die Rechnungslegung bezüglichen Beschlüssen eines der beiden
Häfr des Landtages ist der Ober-Rechnungskammer zur Kenntnißnahme Mit-
theilung zu machen. 1
Die Termine zur Einsendung der Rechnungen und die Fristen zur Erledi-
ung der dagegen aufgestellten Erinnerungen werden von der Ober-Rechnungs-
ammer festgestellt.
5 H. 16.
Die Provinzlal= und die ihnen gleichstehenden untergebenen Behörden sind
der Ober-Rechnungskammer in allen Angelegenheiten des Ressorts derselben un-
tergeordnet. Die Ober-Rechnungskammer ist befugt, ihren Verfügungen nöthi-
genfalls durch Strafbefehle, innerhalb der für die obersten Verwaltungsbehörden
gesetzlich bestimmten Grenzen) die schuldige Folgeleistung zu sichern, auch etwa
vorkommende Unangemessenheiten in Erledigung ihrer Erlasse zu rügen.
K. 17.
Die Ober-Rechnungskammer ertheilt den rechnungsführenden Beamten,
wenn sie ihren Verbindlichkeiten vollständig genügt und die aufgestellten Erinne-
rungen erledigt haben, eine Decharge mit den in den §#. 146. bis 153. Theil I.
Titel 14. des Allgemeinen Landrechts einer Quittung beigelegten Wirkungen.
Stellen sich Vertretungen des Rechnungsführers oder anderer Beamten bei der
Rechnungsrevision heraus, deren Deckung durch die Notatenbeantwortung nicht nach-
gewiesen wird, so hat die Ober-Rechnungskammer die weitere Verfolgung, welche
von der vorgesetzten Behörde zu betreiben ist, nöthigen Falles durch Eintragung
in das Soll der Einnahmen anzuordnen. .. 18