Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

— 283 — 
g. 18. 
Die nach Vorschrift des Artikels 104. der Verfassungsurkunde mit der 
allgemelnen Rechnung über den Staatshaushalt jeden Jahres von der Staats- 
regierung dem Landtage vorzulegenden, von der Ober-Rechnungskammer unter 
Helbasständiger, unbedingter Verantwortlichkeit aufzustellenden Bemerkungen müssen 
ergeben: 
1) ob die in der Rechnung aufgeführten Beträge in Einnahme und Aus- 
gabe mit denjenigen übereinstimmen, welche in den von der Ober-Rech- 
nungskammer revidirten Kassenrechnungen in Einnahme und Ausgabe 
nachgewiesen sind, · 
2) ob und inwieweit bei der Vereinnahmung und Erhebung, bei der 
Verausgabung oder Verwendung von Staatsgeldern oder bei der Erwer- 
bung, Benutzung oder Veräußerung von Staatseigenthum Abweichungen 
von den Bestimmungen des gesetzlich festgestellten Staatshaushalts. Etats 
oder der von der Landesvertretung #ezmte Titel der Spezialetats 
(§. 19.), oder von den mit einzelnen Positionen des Etats verbundenen 
Bemerkungen, oder von den Bestimmungen der auf die Staatseinnahmen 
und Staatsausgaben oder auf die Erwerbung, Benutzung oder Ver- 
äußerung von Staatseigenthum bezüglichen Gesetze stattgefunden haben, 
insbesondere 
3) zu welchen Etatsüberschreitungen im Sinne des Artikels 104. der Ver- 
fassungsurkunde (§. 19.), sowie zu welchen außeretatsmäßigen Ausgaben 
die Genehmigung des Landtages noch nicht beigebracht ist. 
S. 19. 
Etatsüberschreitungen im Sinne des Artikels 104. der Verfassungsurkunde 
sind alle Mehrausgaben, welche gegen die einzelnen Kapitel und Titel des nach 
Artikel 99. a. a. O. festgestellten Staatshaushalts. Etats oder gegen die von der 
Landesvertretung genehmigten Titel der Spezialetats stattgefunden haben, soweit 
nicht einzelne Titel in den Etats als übertragbar ausdrücklich bezeichnet sind und 
bei solchen die Mehrausgaben bei einem Titel durch Minderausgaben bei anderen 
ausgeglichen werden. Unter dem Titel eines Spezialetats ist im Sinne dieses 
Gesetzes zu verstehen jede Position, welche einer selbstständigen Beschlußfassung 
der Landesvertretung unterlegen hat und als Gegenstand einer solchen im Etat 
erkennbar gemacht worden ist. 
In die zur Vorlegung an den Landtag gelangenden Spezialetats sind 
fortan, zuerst in die Etals für das Jahr 1873., bei den Besoldungsfonds die 
Stellenzahl und die Gehaltssätze, welche für die Disposition über diese Fonds 
maßgebend sind, aufzunehmen. 
Eine Nachweisung der Etatsüberschreitungen und der außeretatsmäßigen 
Ausgaben ist jedesmal im nächsten Jahre, nachdem sie entstanden sind, den 
Häusern des Landtages zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen. Die Erin- 
nerungen der Rechnungslegung werden durch diese Genehmigung nicht * 
(Nr. 7989.) . 20.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.