Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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g. 20. 
Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres erstattet die Ober-Rechnungskammer 
dem Könige einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Geschäftsthätigkeit, welchem 
zugleich ihre gutachtlichen Vorschläge beizufügen sind, ob und inwieweit nach den 
aus den Rechnungen sich ergebenden Resulch der Verwaltung zur Beförderung 
der Staatszwecke im Wege der Gesetzgebung oder der Verordnung zu treffende 
Bestimmungen nothwendig oder rathsam erscheinen. 
E. 21. 
Alle durch frühere Gesetze und Verordnungen erlassenen Bestimmungen, 
soweit sie dem gegenwärtigen Gesetze zuwiderlaufen) treten außer Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 27. März 1872. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. Gr. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Selchow. 
Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Camphausen. Falk. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(K. v. Decker).
	        
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