Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Kabinetsorder vom 24. November 1843. (Gesetz Samml. S. 350.) vorgeschrie- 
benen Abstufungen der Steuersätze werden in der Art vermehrt, daß auch Steuer- 
sätze von 3, 5 und 7 Thalern zulässig sind. 
F. 4. 
Das gegenwärtige Gesetz, zu dessen Ausführung der Finanzminister das 
Erforderliche anzuordnen hat, kommt zuerst bei der Veranlagung der Gewerbe- 
steuer für das Jahr 1873. in Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 20. März 1872. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. 
Camphausen. Leonhardt. Falk. 
  
(Nr. 7991.) Geseh, betreffend dic öffentlichen Immobiliar-FeuerversicherungS= Anstalten in 
der Provinz Schleswig. Holstein. Vom· 23. März 1872. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2#c. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: 
S. 1. 
Mit dem 1. Januar 1873. geht die Verwaltung der in der Provinz Schles- 
wig- Holstein auf Grund der Gesetze vom 16. Mai 1769., 20. Juni 1776., 
3. Juli 1777. und 13. Oktober 1837. bestehenden Immobiliar-Feuerversicherungs- 
Anstalten 
1) für die Städte, 
2) für die Aemter und Landschaften, 
3) für die Landkirchen, 
als fortan provinzialständischer Institute unter staatlicher Oberaufsicht auf den 
provinzialständischen Verband der Provinz Schleswig-Holstein und dessen Or- 
gane über. 
§. 2 
An Stelle der bisherigen gleichen Beitragspflicht aller Interessenten soll 
eine das Beitragsverhältniß mit Rücksicht auf Beschaffenheit, Lage und Be- 
nutzungsart der Gebäude, sowie auf andere für die Brandgefährlichkeit erhebliche 
Umstände ordnende Klassifikation treten, welche von dem Provinziallandtage mit 
Genehmigung des Oberpräsidenten festzustellen ist. 
Nach durchgeführter Klassifikation erfolgt die Vereinigung der drei Ver- 
sicherungsanstalten in Eine Anstalt. 
Der Leitpunkt, mit welchem diese Vereinigung in Kraft tritt, wird von 
dem Oberpräsidenten durch das Amtsblatt bekannt gemacht. Mit 
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