Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Mit diesem Zeitpunkte erfolgt für jede der bieherigen drei Anstalten in 
Ansehung sämmtlicher Interessenten derselben eine Feststellung der bisherigen Ver- 
pflichtungen, beziehungsweise Berechtigungen. Diese Feststellung ist ans Grund 
der bis dahin für jede Anstalt maßgebend gewesenen Bestimmungen und auf 
Kosten der früheren Anstalten, indessen durch die Verwaltungsorgane der neuen 
Anstalt, vorzunehmen und in der Weise abzuschließen, daß jede der bisherigen 
Anstalten ihre Verbindlichkeiten aus ihren eigenen Mitteln resp. aus den Beiträgen 
ihrer bisherigen Mitglieder berichtigen muß. 
Etwaige Baarbestände, welche einer der bisherigen Anstalten nach beendigter 
Liquidation ihrer Geschäfte noch verbleiben sollten, gehen auf die neue Anstalt 
über und dienen zur Begründung eines von derselben zu sammelnden Reservefonds. 
S. 3. 
Die zur Zeit bestehende gesetzliche Verpflichtung zur Versicherung der Ge- 
bäude wird vom 1. Januar 1878. an aufgehoben; jedoch darf der Austritt aus 
der bezüglichen Versicherungsanstalt nicht stattfinden ohne Einwilligung der pro- 
tokollirten Gläubiger und Realberechtigten, beziehungsweise ohne den Nachweis, 
daß solche nicht vorhanden sind. 
Die von den bisherigen Interessenten der Anstalten aufgebrachten Pensions- 
fonds für das Personal des Brandversicherungs-Komtoirs und für die Brand- 
Direktoren gehen von dem im F. 1. bestimmten Jeitpunkte ab gleichfalls auf den 
provinzialständischen Verband über, mit der Pewpflichtung jedoch, die aus jenen 
Fonds seither bewilligten oder an fest angestellte Beamte des gedachten Komtoirs 
resp. an Brand-Direktoren künftighin von der Regierung zu Schleswig noch zu 
bewilligenden Pensionen, Wartegelder und Unterstützungen fortzuzahlen. 
Die bei den bisherigen Anstalten definitiv angestellten Brand-Direktoren 
sind verpflichtet, im Falle sie von der veränderten Verwaltung zu einer Anstellung 
mit mindestens gleicher Einnahme und unter Wahrung der ihnen nach den jetzigen 
Gesetzen zustehenden Pensionsansprüche berufen werden, diese Anstellung zu 
übernehmen. 
Im Falle die Berufung nicht erfolgt, tritt die einstweilige Pensionirung 
unter Gewährung von Wartegeld ein. 
d. 5. 
Die den bisherigen Anstalten gesetzlich zustehenden Privilegien in Ansehung 
der Freiheit von Stempel und Sporteln, und der Priorität im Konkurse gehen 
auf die vereinigte Anstalt über, gleichwie die letztere auch hinsichtlich des Ver- 
sicherungszwanges) so länge dieser noch besteht (F. 3.), an die Stelle der ersteren tritt. 
C. 6. 
Sobald die im F§. 2. gedachte Vereinigung erfolgt, geht das Vermögen 
der Spezial-Brandkassen der zur städtischen Vrachkase vereinigten Orte in das 
Eigenthum der betreffenden Stadtkommunen über, dagegen entscheidet der Ober- 
präsident nach Anhörung der betreffenden Kommunen, in welcher Weise das 
Vermögen der ländlichen Distrikts-Brandkassen unter die zu denselben gehörigen 
Kommunen vertheilt werden soll. " 
(Nk.7991-7992.) 39* S. 7.
	        
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