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Mit diesem Zeitpunkte erfolgt für jede der bieherigen drei Anstalten in
Ansehung sämmtlicher Interessenten derselben eine Feststellung der bisherigen Ver-
pflichtungen, beziehungsweise Berechtigungen. Diese Feststellung ist ans Grund
der bis dahin für jede Anstalt maßgebend gewesenen Bestimmungen und auf
Kosten der früheren Anstalten, indessen durch die Verwaltungsorgane der neuen
Anstalt, vorzunehmen und in der Weise abzuschließen, daß jede der bisherigen
Anstalten ihre Verbindlichkeiten aus ihren eigenen Mitteln resp. aus den Beiträgen
ihrer bisherigen Mitglieder berichtigen muß.
Etwaige Baarbestände, welche einer der bisherigen Anstalten nach beendigter
Liquidation ihrer Geschäfte noch verbleiben sollten, gehen auf die neue Anstalt
über und dienen zur Begründung eines von derselben zu sammelnden Reservefonds.
S. 3.
Die zur Zeit bestehende gesetzliche Verpflichtung zur Versicherung der Ge-
bäude wird vom 1. Januar 1878. an aufgehoben; jedoch darf der Austritt aus
der bezüglichen Versicherungsanstalt nicht stattfinden ohne Einwilligung der pro-
tokollirten Gläubiger und Realberechtigten, beziehungsweise ohne den Nachweis,
daß solche nicht vorhanden sind.
Die von den bisherigen Interessenten der Anstalten aufgebrachten Pensions-
fonds für das Personal des Brandversicherungs-Komtoirs und für die Brand-
Direktoren gehen von dem im F. 1. bestimmten Jeitpunkte ab gleichfalls auf den
provinzialständischen Verband über, mit der Pewpflichtung jedoch, die aus jenen
Fonds seither bewilligten oder an fest angestellte Beamte des gedachten Komtoirs
resp. an Brand-Direktoren künftighin von der Regierung zu Schleswig noch zu
bewilligenden Pensionen, Wartegelder und Unterstützungen fortzuzahlen.
Die bei den bisherigen Anstalten definitiv angestellten Brand-Direktoren
sind verpflichtet, im Falle sie von der veränderten Verwaltung zu einer Anstellung
mit mindestens gleicher Einnahme und unter Wahrung der ihnen nach den jetzigen
Gesetzen zustehenden Pensionsansprüche berufen werden, diese Anstellung zu
übernehmen.
Im Falle die Berufung nicht erfolgt, tritt die einstweilige Pensionirung
unter Gewährung von Wartegeld ein.
d. 5.
Die den bisherigen Anstalten gesetzlich zustehenden Privilegien in Ansehung
der Freiheit von Stempel und Sporteln, und der Priorität im Konkurse gehen
auf die vereinigte Anstalt über, gleichwie die letztere auch hinsichtlich des Ver-
sicherungszwanges) so länge dieser noch besteht (F. 3.), an die Stelle der ersteren tritt.
C. 6.
Sobald die im F§. 2. gedachte Vereinigung erfolgt, geht das Vermögen
der Spezial-Brandkassen der zur städtischen Vrachkase vereinigten Orte in das
Eigenthum der betreffenden Stadtkommunen über, dagegen entscheidet der Ober-
präsident nach Anhörung der betreffenden Kommunen, in welcher Weise das
Vermögen der ländlichen Distrikts-Brandkassen unter die zu denselben gehörigen
Kommunen vertheilt werden soll. "
(Nk.7991-7992.) 39* S. 7.