Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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C. 7. 
Die näheren Bestimmungen über die Organisation, die Verwaltungsgrund- 
sitze und die Geschäftsfsormen der Anstalten resp. der vereinigten Anstalt sind 
durch Beschluß des Provinziallandtages mit Unserer Genehmigung festzustellen. 
Unkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 23. März 1872. 
(. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. 
Leonhardt. Camphausen. Falk. 
  
(Nr. 7992.) Gesehz, betreffend die Erweiterung des Staats-Eisenbahnnetzes, die Vermehrung 
des Betriebsmaterials der Staatsbahnen, sowie die Ertheilung der In- 
demnität bezüglich der Verwendung von Ersparnissen bei dem durch Gesetz 
vom 2. Juli 1859. bewilligten Fonds zum Umbau des Bahnhofes der 
Niederschlesisch. Märkischen Eisenbahn in Berlin. Vom 25. März 1872. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie), was folgt: 
g. 1. 
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten ist ermächtigt, 
für Rechnung des Staates 
1) eine Eisenbahn von Tilsit nach Memel mit fester Ueberbrückung des Memel 
bei Tilsit mit einem Kostenaufwande von ...... 5,800,000 Thalern, 
2) eine Eisenbahn von Bebra nach Friedland nebst 
einer Zweigbahn von Niederhone nach Eschwege 
mit einem Kostenaufwande von .. .......... .... 7,600,000 - 
3) eine Eisenbahn von Harburg nach Stade mit einem 
Kostenaufwande von ..... .......... .. . .. 3,300,0000 
4) Behufs Abkürzung der Niederschlesisch-Märkischen 
Eisenbahn eine Eisenbahn von Arnsdorf nach Gassen 
mit einem Kostenaufwande dddo . ... 5/,1000000 
5) eine Eisenbahn von Eschhofen nach Camberg mit 
einem Kostenaufwande ddnay .. 950,000 
auszuführen, und 
6) zur Vermehrung des Betriebsmaterials der Staats. 
Eisenbahnen den Betrag von 4,250,000 
zu verwenden. zusammen 27)000)000 Thaler 
Der Bau der Bahn von Tilsit nach Memel soll jedoch nicht früher in 
Angriff genommen werden, als bis der zum Bau erforderliche gesammte Grund 
und Boden von den betheiligten Kreisen unentgeltlich und bedingungslos zur 
Verfügung gestellt ist. 3 
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