Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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In Betreff der Eisenbahn von Harburg nach Stade wird die Königliche 
Staatsregierung ermächtigt, innerhalb Jahresfrist diese Unternehmung an eine 
Privatge ucheh zu übertragen, falls diese Gesellschaft zugleich den Ausbau eines 
Hafens in Cuxhafen, sowie die Fortführung der Eisenbahn von Stade bis dahin 
* und dem Staate alle ihm bis dahin erwachsenen Herstellungskosten 
erstattet. 
g. 2 
Der zu diesen Anlagen und Beschaffungen erforderliche Geldbedarf ist in 
Höhe von 2 Millionen Thaler aus den Beständen des Staats= Aktivkapitalien- 
fonds zu entnehmen und im Uebrigen durch Veräußerung eines entsprechenden 
Betrages von Schuldverschreibungen aufubringen; im Jahre 1872. sind jedoch 
nicht mehr als 14,000),000 Thaler, im Jahre 1873. nicht mehr als 10,000,000 
Thaler flüssig zu machen. 
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen bis zur Erfüllung 
der nach den vorstehenden Bestimmungen zulässigen Summen, zu welchem Oins- 
satz, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuld- 
verschreibungen verausgabt werden sollen, bestimmt der Finanzminister. 
Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe, wegen 
Annahme derselben als pupillen= und depositalmäßige Sicherheit und wegen 
Verjährung der insen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869. 
(Gesetz Samml. S. 1197.) in Anwendung. Z 
ie 
Jede Verfügung der Staatsregierung über die im K. 1. bezeichneten Eisen. 
bahnen durch Veräußerung bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung 
beider Häuser des Landtages. 4 
Die Verwendung der bei den Fonds für die vollständige Ausrüstung der 
Niederschlesisch. Märkischen Eisenbahn mit einem Doppelgeleise (Gesetz vom 2. Juli 
1859.) im Betrage von 696,071 Rthlrn. 28 Sgr. 8 Pf. erzielten Ersparnisse 
zum Umbau des Bahnhofes Berlin der gedachten Eisenbahn wird nachträglich 
genehmigt. 
C. 5. 
Die Ausführung dieses Gesetzes wird dem Minister für Handel, Gewerbe 
und öffentliche Arbeiten und dem Finanzminister übertragen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 25. März 1872. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. Gr. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Selchow. 
Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Camphausen. Falk. 
  
Gir. 799—7993) (Fr. 7998.)
	        
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