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In Betreff der Eisenbahn von Harburg nach Stade wird die Königliche
Staatsregierung ermächtigt, innerhalb Jahresfrist diese Unternehmung an eine
Privatge ucheh zu übertragen, falls diese Gesellschaft zugleich den Ausbau eines
Hafens in Cuxhafen, sowie die Fortführung der Eisenbahn von Stade bis dahin
* und dem Staate alle ihm bis dahin erwachsenen Herstellungskosten
erstattet.
g. 2
Der zu diesen Anlagen und Beschaffungen erforderliche Geldbedarf ist in
Höhe von 2 Millionen Thaler aus den Beständen des Staats= Aktivkapitalien-
fonds zu entnehmen und im Uebrigen durch Veräußerung eines entsprechenden
Betrages von Schuldverschreibungen aufubringen; im Jahre 1872. sind jedoch
nicht mehr als 14,000),000 Thaler, im Jahre 1873. nicht mehr als 10,000,000
Thaler flüssig zu machen.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen bis zur Erfüllung
der nach den vorstehenden Bestimmungen zulässigen Summen, zu welchem Oins-
satz, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuld-
verschreibungen verausgabt werden sollen, bestimmt der Finanzminister.
Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe, wegen
Annahme derselben als pupillen= und depositalmäßige Sicherheit und wegen
Verjährung der insen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869.
(Gesetz Samml. S. 1197.) in Anwendung. Z
ie
Jede Verfügung der Staatsregierung über die im K. 1. bezeichneten Eisen.
bahnen durch Veräußerung bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung
beider Häuser des Landtages. 4
Die Verwendung der bei den Fonds für die vollständige Ausrüstung der
Niederschlesisch. Märkischen Eisenbahn mit einem Doppelgeleise (Gesetz vom 2. Juli
1859.) im Betrage von 696,071 Rthlrn. 28 Sgr. 8 Pf. erzielten Ersparnisse
zum Umbau des Bahnhofes Berlin der gedachten Eisenbahn wird nachträglich
genehmigt.
C. 5.
Die Ausführung dieses Gesetzes wird dem Minister für Handel, Gewerbe
und öffentliche Arbeiten und dem Finanzminister übertragen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 25. März 1872.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Gr. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Camphausen. Falk.
Gir. 799—7993) (Fr. 7998.)