Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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und B.“ bezeichneten Obligationen der Potsdam-Magdeburger Eisenbahngesell- 
schaft im ursprünglichen Betrage von 2,367,000 Thalern, sowie der durch Unser 
Privilegium vom 25. August 1862. (Gesetz= Samml. S. 261.) kreirten, mit 
„Littr. C. neue Emissione bezeichneten Obligationen der Berlin-Potsdam.-Magde- 
burger Esenbahngescllchast im ursprünglichen Betrage von 7,000,000 Thalern 
ein unbedingtes Vorzugsrecht. Den Inhabern der auf Grund der vorerwähnten 
Privilegien emittirten Prioritäts. Obligationen verbleibt dagegen in Ansehung des 
übrigen Gesellschaftsvermögens das ihnen verschriebene Vorzugsrecht. 
Insbesondere wird den gekündigten älteren Priorität5. Obligationen Littr. D. 
bis zu der nach Maßgabe des §. 8. des betreffenden Privilegs vom 11. Januar 
1869. längstens binnen 10 Jahren zu bewirkenden Einlösung resp. bis zur De- 
ponirung ihres Betrages ebenfalls die ihnen verschriebene Priorität vorbehalten. 
g. 3. 
Die Obligationen werden mit vier und einem halben Prozent jährlich ver- 
zinst. Zur Erhebung dieser Zinsen werden den Obligationen zunächst für sechs 
Jahre zwölf halbjährige, am 2. Januar und 1. Juli der betreffenden Jahre zahl- 
ebare Zinskupons Nr. 1. bis 12. nebst Talons nach dem sub B. beigefügten 
Schema beigegeben. Beim Ablaufe dieser und jeder folgenden sechsjährigen 
Periode werden nach vorgängiger öffentlicher Bekanntmachung neue Zinskupons 
für anderweite sechs Jahre ausgereicht. - 
Die Ausreichung erfolgt an den Präsentanten des Talons, durch dessen 
Rückgabe zugleich über den Empfang der neuen Serie Zinskupons nebst Talons 
quittirt wird, sofern nicht vorher dagegen von dem Inhaber der Obligation beim 
Direktorium der Gesellschaft schriftlich Widerspruch erhoben worden ist. Im Falle 
eines solchen Widerspruchs erfolgt die Ausreichung einer neuen Serie Oins- 
kupons nebst Talon an den Inhaber der Obligation. 
7.4. 
Die Ansprüche auf Zinsvergütung erlöschen und die Zinskupons werden 
ungültig und werthlos, wenn diese nicht binnen vier Jahren nach der Verfallzeit 
zur Zahlung präsentirt werden. 
C. 5. 
Die Verzinsung der Obligationen hört an dem Tage auf, an welchem sie 
zur Zurückzahlung fällig sind. Wird diese in Empfang genommen, so müssen 
zugleich die ausgereichten Zinskupons, welche später als an denem Tage ver- 
fallen, mit der fälligen Obligation eingereicht werden; geschieht dies nicht, so 
wird der Betrag der fehlenden Zinskupons von dem Kapitale gekürzt und zur 
Einlösung dieser Kupons verwendet. 
S. 6. 
Die Gesellschaft ist verpflichtet, zur allmäligen Amortisation der Obliga- 
tionen vom Jahre 1877. ab jährlich die Summc von funfzigtausend Thalern 
nebst den ersparten Zinsen der amortisirten Obligationen zu verwenden. Ler 
(Fr. 7003. e-
	        
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