Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Empfangnahme der Zahlung öffentlich aufgerufen. Die Obligationen, welche 
nicht innerhalb zehn Jahren nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Einlösung 
vorgezeigt werden, sind werthlos, und ist dies von dem Direktorium unter An- 
gabe der werthlos gewordenen Nummern alsdann öffentlich zu erklären. Die 
Gesellschaft hat wegen solcher Obligationen keinerlei Verpflichtungen mehr. 
F. 9. 
Außer dem im F. 6. gedachten Falle sind die Inhaber der Obligationen 
Hrrschict deren Nennwerth in folgenden Fällen von der Gesellschaft zurückzu- 
ordern: 
a) wenn fällige Zinskupons, ungeachtet solche zur Einlösung präsentirt 
worden, länger als drei Monate unberichtigt bleiben; 
b) wenn der Transportbetrieb auf den zum Unternehmen der Berlin-Potsdam- 
Magdeburger Eisenbahngesellschaft gehörigen Eisenbahnen mit Dampf- 
wagen oder mit anderen, dieselben ersetzenden Maschinen durch Schuld 
der Gesellschaft länger als sechs Monate ganz aufhört; 
) wenn die im §. 6. der Gesellschaft zur Pflicht gemachte allmälige Aus- 
loosung und Einlösung der Obligationen nicht inne gehalten wird. 
In den Fällen zu a. und b. kann das Kapital an demselben Tage, wo# 
einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden; in dem Falle zu c. ist dagegen 
eine dreimonatliche Kündigungsfrist zu beobachten. 
Das Recht der Lurückforderung dauert in dem Falle zu a. bis ur Be- 
zahlung des betreffenden Zinskupons, in dem Falle zu b. bis zur Wiederher- 
Hrllung des unterbrochenen Transportbetriebes; das Recht der Kündigung in dem 
alle zu c. dauert drei Monate vom Schlusse des Quartals ab, in welchem 
(efr. I. 6.) die Ausloosung spätestens hätte erfolgen sollen. Die Kündigung 
verliert indessen ihre rechtliche Wirkung, wenn die Gesellschaft die nicht eingehal- 
tene Amortisation nachholt und zu dem Ende binnen längstens drei Monaten nach 
erfolgter Kündigung die Ausloosung und Einlösung der zu amortisirenden Prio- 
ritäts-Obligationen nachträglich bewirkt. 
C. 10. 
Zur Sicherung der Verzinsung und Tilgung der Schuld wird festgesetzt: 
a) Die vorgeschriebene Verzinsung und Tilgung der Obligationen geht der 
Zahlung der Zinsen und Dividenden an die Aktionaire der Gesellschaft vor. 
b) Bis zur Tilgung der Obligationen darf die Gesellschaft keine zur Eisen- 
bahn und zu den Bahnhöfen erforderlichen Grundstücke verkaufen; dies 
bezieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und der Bahnhöfe 
befindlichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche innerhalb der Bahn- 
höfe etwa an den Staat oder an Gemeinden zur Errichtung von Post., 
Telegraphen., Polizei= oder steuerlichen Einrichtungen, oder welche zu 
Packhöfen oder Waarenniederlagen abgetreten werden möchten. Für den 
Fall, daß Unsere Gerichte einen Nachweis darüber erfordern sollten, ob 
Jahrgang 1872. (Nr. 7993,) 40 ein
	        
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