Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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ein Grundstück zur Eisenbahn oder zu den Bahnhöfen erforderlich sei 
oder nicht, genügt ein Attest des betreffenden Eisenbahn-Kommissariats. 
Jc) Die Gesellschaft darf weder Prioritäts-Aktien oder Obligationen kreiren, 
noch neue Darlehne aufnehmen, es sei denn, daß für die jetzt zu emit- 
tirenden Obligationen das Vorzugsrecht ausdrücklich stipulirt werde. 
4) Zur Sicherheit für das im §. 9. festgesetzte Rückforderungsrecht ist den 
Inhabern der Obligationen von der Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisen- 
bahngesellschaft das Gesellschaftsvermögen verpfändet. 
Die vorstehend unter b. erlassene Bestimmung soll sich jedoch auf die- 
jenigen Obligationen nicht beziehen, die zur Rückzahlung fällig erklärt nicht 
innerhalb sechs Monate nach Verfall zur Empfangnahme der Zahlung gehörig 
präsentirt werden. 
C. 11. 
Alle in diesem Privilegium vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen 
müssen in den Staatsanzeiger, in eine zweite in Berlin erscheinende und in die 
Magdeburger Zeitung eingerückt werden. 
Sollte eines dieser Blätter eingehen, so genügt die Bekanntmachung in 
den beiden anderen bis zur anderweitigen mit Genehmigung Unseres Handels- 
ministers zu treffenden Bestimmung. 
g. 12. 
Auf die Zahlung der Obligationen wie auch der Zinskupons kann kein 
TArrest bei der Gesellschaft angelegt werden. 
ç Zu Urkund dessen haben Wir das gegenwärtige Privilegium Allerhöchst- 
eigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, 
ohter ooch dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befrie- 
digung eine Gewährleistung von Seiten des Staates zu geben oder Rechten 
Dritter zu präjudiziren. 
Gegeben Berlin, den 27. März 1872. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen. 
Schema A.
	        
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