— 305 —
2) wenn der verpfändete Grundbesitz oder ein Theil desselben im Wege der
Exekution zur Sequestration, Administration oder Subhastation gebracht
oder auch nur ein derartiges Verfahren eingeleitet, sowie wenn die
Rechtsgültigkeit oder der Rang der bestellten Hypothek bestritten wird;
3) wenn der Schuldner in Konkurs geräth;
4) wenn durch irgend welche Ursache der Werth des hypothekarischen Unter-
pfandes im Vergleich gegen den bei Gewährung des Darlehns geschätzten
Werth so gesunken ist, daß der noch nicht amortisirte Theil des Dar-
lehns nicht gehörig gesichert erscheint, sowie wenn eine theilweise Ver-
dußerung des Unterpfandes oder eine Theilung desselben unter mehrere
Eigenthümer stattgefunden hat, ohne daß wegen Regulirung der Hypothek
mit der Bank ein Abkommen getroffen ist.
Verminderungen des Werthes, welchen kein unwirthschaftliches Ver-
fabren des Besitzers zum Grunde liegt, sowie solche Abveräußerungen,
eren Unschädlichkeit nach Maßgabe des Gesetzes vom 3. März 1850.
von der zuständigen Behörde bescheinigt wird, berechtigen die Bank zur
Kündigung des Darlehns nur in dem Betrage, welcher in dem Werth
der verbleibenden Substanz nicht mehr seine statutenmäßige Deckung
findet; zur Kündigung des ganzen Darlehns aber nur dann, wenn der
gedeckt bleibende Betrag nicht den geringsten Satz eines zulässigen (F. 16.)
Darlehns erreicht;
5) wenn die vertragsmäßig vereinbarte Versicherung der Gebäude gegen
Feuersgefahr nicht erfüllt, oder nicht aufrecht erhalten wird;
6) wenn bei einem Besitzwechsel des verpfändeten Grundstücks nicht gemäß
23. von dem neuen Besitzer die persönliche Haftbarkeit für die Schuld
übernommen istz
7) wenn die Auflösung der Gesellschaft erfolgt.
Der Rückzahlung des Darlehns hat in diesen Ausnahmzsfällen eine drei-
monatliche Kündigung voranzugehen. Nur bei nothwendigen Subhastationen
und in dem Falle ad 3. bedarf es dieser Kündigungsfrist nicht, die Darlehne
sind vielmehr in diesen beiden Fällen auf Verlangen der Vank sofort zur Zah-
lung fällig.
In allen diesen Ausnahmsfällen erfolgt nach Wahl des Schuldners die
Rückehung des Darlehns in baarem Gelde oder entsprechenden Pfandbriefen
(§. 19.).
g. 26.
Mittelst besonderer Reglements wird der Verwaltungsrath die näheren
Bestimmungen über die Werthsermittelung der den unkündbaren hypothekarischen
Darlehnen als Pfandobjekte dienenden Grundstücke und über deren Versicherung
gegen Feuersgefahr festsetzen, sowie auch diejenigen Nachweise bezeichnen, welche
den Darlehnsanträgen beizufügen sind.
Jahrgang 1872. (Nr. 79904)) 42 g. 27.