Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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K. 31. 
Die Rückzahlung der ausgeloosten Pfandbriefe erfolgt gegen ihre Ein- 
lieferung nach dem Nennwerthe. 
ie Bank ist berechtigt, auf jeden der ausgeloosten Pfandbriefe eine gleich- 
mäßige zehn Prozent nicht übersteigende Amortisationsentschädigung zu gewähren, 
welche in ihrem Gesammtbetrage — ohne jede Beeinträchtigung der für die 
Amortisation bestimmten Mittel — aus Ersparnissen der Verkhaltunghkosten. 
beiträge oder anderweiten Geschäftserträgen zu decken ist. 
g. 32. 
Bei der Rückzahlung sind mit den Pfandbriefen die Talons, sowie die 
noch nicht fälligen Kupons einzuliefern, widrigenfalls der fehlende Petrag der 
letzteren in Abzug gebracht wird. Der gekürzte Betrag kann jedoch dem letzten 
Inhaber des Pfandbriefes wieder erstattet werden, wenn und insoweit die feh- 
lenden Kupons bis zum Ablauf der Verjährungsfrist nicht zur Einlösung 
gelangt sind. 
Die nach erfolgter Verloosung ausgezahlten Pfandbriefe werden in Gegen- 
wart eines Mitgliedes der Direktion und des Verwaltungsrathes, sowie des 
Justitlars der Bank kassirt. 
Aus ausgeloosten, zur Zahlung nicht präsentirten Pfandbriefen dürfen 
nach Ablauf von 30 Jahren keinerlei Forderungsrechte gegen die Bank her- 
geleitet werden. 
g. 33. 
Das Gleichgewicht zwischen den erworbenen Hypothekenforderungen und 
den in Umlauf gesezten Pfandbriefen (§. 27.) muß stets aufrecht erhalten werden. 
Der Betrag, um welchen sich diese Forderungen in anderer Weise als im Wege 
der Amortisation, welcher die Ausloosung der Pfandbriefe entspricht, verringern, 
muß daher auch in emittirten entsprechenden Pfandbriefen aus dem Umlauf 
gezogen werden (F. 27.). 
g. 34. 
Für die Sicherheit der Pfandbriefe und deren Zinsen, sowie die plan- 
mäßige Amortisation haften 
1) die in dem Archiv der Bank zu deponirenden Hypothekenforderungen 
(5. 27.) und 
2) das Grundkapital, sowie überhaupt das ganze Vermögen der Gesellschaft. 
. 35. 
Die Bank ist auch ermächtigt, mit anderen Grundkreditanstalten besondere 
Geschäftsverträge abzuschließen und an Stelle der von diesen auszugebenden 
Obligationen eigene unkündbare Pfandbriefe mit Amortisation zu emittiren, 
wogegen diese Institute die zu der hypothekarischen Sicherstellung Verzinsung 
(Nr. 7994.) 42
	        
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