Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

Reservefonds. 
Amortisatlons- 
sonds. 
— 310 — 
weeia Mitgliedern. und dem Vorsitzenden bestehende besondere Kommission. Auf 
en von dieser Kommission erstatteten Bericht beschließt der Verwaltungsrath über 
die Feststellung der Bilanz und legt dieselbe demnächst der Generalversammlung 
zur Genehmigung vor. 
" 5.43. 
Von dem nach der Bilanz festgesetzten Reingewinn wird zunächst ein Be- 
trag von 10 Prozent zur Bildung eines Reservefonds verwendet. Der verblei- 
bende Rest wird in der Art vertheilt, daß daraus die Aktionaire 4 Prozent des 
eingezahlten Aktienkapitals als Dividende und von dem dann verbleibenden Theile 
10 Prozent die Mitglieder des Verwaltungsrathes und 
5 Mozent die Mitglieder der Direktion 
als Tantieme erhalten. « 
Der Ueberrest endlich wird an die Aktionaire als Superdividende vertheilt. 
Die Auszahlung der Dividende und Superdividende erfolgt spätestens im 
Monat Mai bei der Bank und an den sonst noch bekannt zu machenden Stellen. 
Die Gewährung einer Tantieme an die Mitglieder des ersten Verwaltungsrathes 
unterliegt der Cenehmigung der Generalversammlung. 
g. 4. 
Sollte der Reingewinn zur Zahlung der Dividende von 4 Prozent nicht 
ausreichen, so wird das dazu Fehlende aus dem Reservefonds ergänzt, insoweit 
derselbe dadurch nicht auf weniger als 10 Prozent des eingezahlten Grundkapitals 
vermindert wird. In den folgenden Jahren wird dann aber der Ueberschuß über 
die zur Dividende bestimmten 4 Prozent zunächst erst auf die Ergänzung des Re- 
servefonds insoweit verwendet, als ihm Beträge zu dem vorangegangenen Zweck 
entnommen sind. 
C. 45. 
Eine Nachweisung des Aktiva= und Passivastandes der Bank ist allmonat- 
lich, die Jahresbllanz nach Gutheißung Seitens der Generalversammlung 
alljährlich in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. 
g. 46. 
Der Reservefonds ist zur Deckung außerordentlicher Verluste der Bank 
bestimmt und wird getrennt von den übrigen Gesellschaftsfonds verwaltet. Seine 
Zinsen fließen ihm selbst zu. Hat der Fonds eine Höhe von 25 Prozent des 
eingezahlten Grundkapitals erreicht, so fällt sowohl der Zuschuß zu demselben 
aus dem Reingewinn fort, als auch seine Zinsen alsdann den allgemeinen Ein. 
nahmen der Bank zufließen. 
K. 47. 
Aus den zur Tilgung der unkündbaren Darlehne bestimmten Einzahlun- 
wird ein besonderer Fonds — der Amortisationsfonds — gebildet. Seine 
Einnahmen bestehen aus den stipulirten Amortisationsquoten (G. 19.), den für 
den
	        
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