Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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den bereits amortisirten Theil des Darlehns gezahlten Zinsen (F. 
zur Förderung der Amortisation geleisteten Zuzahlungen (F. 19.). 
Der Fonds kommt lediglich den jedesmaligen Eigenthümern des verpfän- 
deten Grundstücks nach Maßgabe der Höhe der geleisteten Einzahlungen zu Gute, 
gewährt die Mittel zur Einlösung der ausgegebenen Pfandbriefe und darf mit 
keinem Betrage zu anderen Zwecken verwendet werden (C. 31.). 
18.) und den 
Fünfter Abschnitt. 
Organismus der Verwaltung. 
KC. 48. 
Als Verwaltungsorgane der Gesellschaft fungiren: 
die Direktion, 
der Verwaltungsrath, 
die Generalversammlung der Aktionaire. 
KC. 49. 
Die Direktion besient aus drei Mitgliedern, von denen das eine, welches 
Se Qualifkation für das Richteramt besitzen muß, als Justitlar der Gesellschaft 
ungirt. 
Die Direktoren werden von dem Verwaltungsrathe gewählt und die 
Dauer der Anstellung, die Höhe des Einkommens, sowie die sonstigen Dienst- 
verhältniss derselben durch die mit ihnen abzuschließenden Anstellungsverträge 
geregelt. 
Bei der Wahl entscheidet die absolute Stimmenmehrheit. Ist eine solche 
nicht vorhanden, so werden diejenigen, welche die meisten Stimmen haben, in 
doppelter Zahl der zu Wählenden auf die engere Wahl gebracht. Bei Stimmen- 
gleichheit entscheidet das Loos. 
Weis Alle nach diesem Statut vorzunehmenden Wahlen erfolgen in derselben 
eise. 
g. 50. 
Die Direktoren müssen ihren Wohnsitz in Breslau haben und dürfen weder 
ein anderes Handelsgeschäft selbst betreiben, noch bel einem solchen behheilgt sein. 
Jeder derselben hat vor seinem Amtsantritt 30 Aktien der Gesellschaft bei der 
Kasse der Bank zu hinterlegen, welche während seiner Amtsdauer bis ertheilter 
Decharge als Kaution für statutenmäßige Geschäftsführung der Gesellschaft ver- 
haftet iua 
g. 51. 
Die Direktoren vertreten sich in Abwesenheitsfällen gegenseitig. Event. 
wird die Stellvertretung durch den Verwaltungsrath bestimmt. 
(Nr. 7994.) · Durch 
Oirektion.
	        
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