Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Durch Beschluß des Verwaltungsrathes können die Mitglieder der Direklion 
vom Amte suspendirt werden. " 
Die Entlassung kann nur mit einer Mehrheit von zwei Drittheilen sämmt- 
licher Mitglieder des Verwaltungsrathes beschlossen werden. 
g. 52. 
Die Direktion führt nach Maßgabe des Statuts und des Geschäfts- 
reglements die Geschäfte und Angelegenheiten der Gesellschaft und vertritt die- 
selbe nach Außen gemäß den Bestimmungen des Buch 2. Titel 3. Abschnitt 3. 
es Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches. · 
DiespezielleWitksamkeitdereinzelnenDirektionsmitgliedeyihregegens 
seitige Stellung, sowie die Art der Beschlußfassung der Direktion setzt ein beson- 
deres Geschäftsreglement fest. 
Die Legitimation der Direktionsmitglieder erfolgt durch ein auf Grund 
ihrer Eintragung in das Handelsregister zu ertheilendes Attest des betreffenden 
Gerichts, die Legitimation anderer zur Vertretung der Gesellschaft berufenen 
Beamten durch die ihnen ertheilte gerichtliche oder notarielle Vollmacht des Ver- 
waltungsrathes. 
C. 53. 
Alle die Gesellschaft verpflichtenden Urkunden und schriftlichen Erklärungen 
werden in der Form ausgestellt, daß der geschriebenen oder gedruckten Firma 
mindestens zwei Direktionsmitglieder oder ein Direktor und ein zur Vertretung 
der Gesellschaft berechtigter Stellvertreter ihre Unterschriften — letzterer mit einem 
die Stellvertretung andeutenden Zusatz — hinzufügen. Anderweite Ausfertigun- 
gen der Bank, durch welche die Gesellschaft keine bindenden Verpflichtungen ein- 
geht, können von einem Oirektor allein gezeichnet werden. 
Bei Quittungen über geleistete Lahlungen und Rechnungen über gelieferte 
Werthpapiere, Wechsel und dergleichen (Kassenquittungen) genügt die gemein- 
schaftliche Unterschrift eines Stellvertreters (G. 51.) oder Prokuristen und eines 
Kassenbeamten. 
g. 54. 
Die Direktion ist zur selbstständigen Anstellung und Entlassung von 
Agenten berechtigt, sofern dieselben nicht ein festes Einkommen beziehen. 
Sie engagirt und entläßt ferner alle Beamte, welche ein Gehalt von nicht 
500 Thaler beziehen und nicht auf längere als dreimonatliche Kündigung ange- 
nommen sind. 
Die Direktion übt die Disziplinarbefugniß über sämmtliche Beamte der 
Gesellschaft aus und ertheilt ihnen Urlaub. 
g. 55. 
Verwaltungs. Der Verwaltungsrath regelt und überwacht die Geschäftsführung der Ge- 
rath. sellschaft in allen Zweigen ihrer Verwaltung im Sinne des Artikel 225. des 
ligemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches. E
	        
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