Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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g. 56. 
Der Verwaltungsrath besteht aus 15 von der Generalversammlung zu 
wählenden Mitgliedern, von denen wenigstens drei Gutsbesitzer und eine gleiche 
Anzahl Hausbesiver sein, sowie mindestens 9 in Breslau ihren Wohnsitz haben 
müsse 
n. 
Für das erste Jahr besteht der Verwaltungsrath aus den F. 69. bezeich- 
neten Personen. 
Für die Folgezeit wird der Verwaltungsrath auf fünf Jahre gewählt und 
scheiden nach Ablauf derselben in der ordentlichen Generalversammlung jeden 
Jahres diejenigen drei Mitglieder aus, welche die längste Dienstzeit haben. 
en Bei gleich langer Dienstzeit entscheidet das Loos. Eine Wiederwahl ist 
zulässig. 
Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrathes vor Ablauf der Amtsdauer 
aus, so kann der Verwaltungsrath bis zur nächsten Generalversammlung einen 
Ersatzmann wählen. 
Wenn ein Mitglied seine Zahlungen einstellt oder den Vollgenuß der 
bürgerlichen Ehrenrechte verliert, wird es durch den Verwaltungsrath seiner 
Stelle enthoben. 
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Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes hat in der Kasse der Bank 
15 Aktien der Gesellschaft zu deponiren, bei welcher sie für die Zeit seiner 
Amtsdauer bis zu ertheilter Decharge als Kaution verhaftet bleiben. 
C. 58. 
Der Verwaltungsrath wählt alljährlich aus seiner Mitte einen Vorsitzenden 
und einen Stellvertreter desselben. 
Auf Einladung des Vorsitzenden versammelt sich der Verwaltungsrath am 
Sitze der Gesellschaft, so oft es die Geschäfte erfordern. 
Die Berathungsgegenstände werden den Mitgliedern bei der Einladung, 
welche in der Regel spätestens acht Tage vor der Sitzung zu erfolgen hat, be- 
kannt gemacht. 
Auf Antrag der Direktoren oder von mindestens fünf Mitgliedern des 
Verwaltungsrathes muß derselbe binnen acht Tagen einberufen werden. 
Die Direktoren nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrathes mit 
berathender Stimme Theil. Sie sind jedoch von denselben ausgeschlossen, wenn 
ihre persönlichen Angelegenheiten zur Berathung vorliegen. 
G. 50. 
Beschlußfähig ist der Verwaltungsrath, wenn wenigstens 9 Mitglieder, 
einschließlich des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters, anwesend sind. 
Die Beschlüsse werden — insoweit nicht ein Anderes ausdrücklich bestimmt 
ist — mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die 
Stimme des Vorsitzenden. 
Jahrgang 1872. (Nr. 7904.) 43 Ueber
	        
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