— 316 —
KC. 64.
Die Generalversammlungen werden in Breslau abgehalten. Die ordent-
liche Generalversammlung findet in den ersten vier Monaten jeden Jahres statt.
Außerordentliche Generalversammlungen können einberufen werden:
1) auf Beschluß des Verwaltungsrathes,
2) auf Antrag der Direktion .
3) auf Antrag der ordentlichen Generalversammlung oder von Aktionairen,
welche Aktien im Gesammtbetrage des vierten Theils des Grundkapitals
besitzen und bei der Bank deponiren.
Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den Verwaltungs-
rath und ist mittelst dreimaliger Insertion in den Gesellschaftsblättern unter An-
gabe des Zweckes und der zur Berathung stehenden einzelnen Gegenstände bekannt
zu machen. Die letzte Bekanntmachung muß vier Wochen vor dem Zusammen-
tritt der Generalversammlung stattfinden.
. 65.
Der Generalversammlung gebührt:
1) die Beschlußfassung über den Geschäftsbericht der Direktion und der
Prüfungskommission (GGC. 42.), die Ertheilung der Decharge, die Fest-
stellung der Bilanz und der zu vertheilenden Dividende. Werden die
Rechnung und Bilanz nicht sofort genehmigt, so kann die General-
versammlung einen Ausschuß zur Superrevision ernennen;
2) die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes;
3) die Geltendmachung der Verantwortlichkeit der Mitglieder der Direktion
und des Verwaltungsrathes gegen die Gesellschaft;
4) die Entscheidung über Erhöhung des Grundkapitals, Aenderung der
Statuten und Auflösung der Gesellschaft;
5) die Beschlußfassung über anderweite Vorlagen des Verwaltungsrathes
und der Direktion.
Die Generalversammlung hat nur über diejenigen Gegenstände zu be-
schließen, welche bei der Einberufung auf die Tagesordnung gesetzt sind.
Anträge, welche von wenigstens 10 stimmberechtigten Aktionairen spä-
testens drei Wochen vor Zusammentritt der Generalversammlung bei dem Ver-
waltungerathe schriftlich eingereicht find, müssen auf die Tagesordnung gesetzt
werden.
S. 66.
Die Verhandlungen in den Generalversammlungen leitet der Vorsitzende
des Verwaltungsrathes, er bestimmt die Reihenfolge der zur Berathung stehenden
Gegenstände und ernennt die Stimmzähler. Die Beschlüsse der Generalver-
sammlung werden in der Regel mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 6
ine