Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Eine Majorität von zwel Drittheilen der vertretenen Stimmen ist erfor- 
derlich zum Beschlusse der Erhöhung des Grundkapitals, Abänderung der Sta- 
tuten und Auflösung der Gesellschaft. 
Bei Beschlusß über Aenderung der Statuten muß mindestens der zwan- 
Lalee Theil, und bei Beschlüssen über Auflösung der Gesellschaft (6. 68.) min- 
estens der vierte Theil der emittirten Aktien vertreten sein. 
Anträge auf Aenderung der Statuten, welche nicht von dem Verwal- 
tungsrathe oder der Direktion, sondern von Aktionairen eingebracht sind, müssen 
erst in einer Generalversammlung als zulässig erachtet werden, bevor in einer 
weiteren Versammlung über sie definitiv beschlossen werden kann. 
Ueber die Verhandlungen der Generalversammlung ist durch einen Notar 
ein Protokoll aufzunehmen, welches die Zahl der vertretenen Aktien und Stim- 
men und das Resultat der Verhandlungen zu enthalten hat, und von dem Vor- 
sitzenden, den Stimmzählern, den anwesenden Direktionsmitgliedern und zwei 
Mitgliedern des Verwaltungsrathes zu unterzeichnen ist. 
K. 67. 
Die Staatsregierung ist befugt, zur Wahrnehmung ihres Aufsichtsrechts Staazeulssche. 
über die Gesellschaft beständig oder für einzelne Fälle einen Kommissarius zu 
ernennen. 
Derselbe hat das Recht, jederzeit von den Kassen, Büchern, Rechnungen 
und sonstigen Schriftstücken der Gesellschaft in deren Geschäftslokal Einsicht zu 
nehmen, die Gesellschaftsorgane einschließlich der Generalversammlung zu berufen 
und ihren Berathungen beizuwohnen. . 
Sechster Abschnitt. 
Auflösung und Liquidation. 
C. 68. 
Die Auflösung der Gesellschaft findet, abgesehen von den durch das Gesetz 
bezeichneten Fällen, nur durch den Beschluß einer außerordentlichen, und zu diesem 
Zweck besonders einzuberufenden Generalversammlung statt. 
In dieser Generalversammlung ist jeder Inhaber einer Aktie stimmberech- 
tigt. Ueber die zu einer gültigen Beschlußfassung erforderliche Höhe des vertre- 
linen Grundkapitals, sowie die nothwendige Stimmenmajorität enthält §. 66. die 
estsetzung. 
Ist das Grundkapital nicht in dem vorgeschriebenen Verhältniß vertreten, 
so wird eine neue Generalversammlung Sinberußen, in welcher demnächst mit einer 
Majorität von zwei Drittheil Stimmen des alsdann vertretenen Grundkapitals 
und gültig Beschluß gefaßt werden kann. 
Nach erfolgtem Auflösungsbeschluß findet die Liquidation gemäß der ge- 
setzlichen Bestimmungen statt. 
(Nr. 7994.) Sie-
	        
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