Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Siebenter Libschnitt. 
Transitorische Bestimmungen. 
KC. 69. 
Bis zur Konstituirung der Gesellschaft werden deren Interessen durch einen 
provisorischen Verwaltungsrath wahrgenommen, derselbe besteht aus den Herren: 
1) dem Kaufmann Friedrich Beyersdorf (Hausbesitzer) zu Breslau, 
2) dem Kommerzienrath Louis Eichborn (Hausbesitzer) zu Breslau, 
3) dem Rittergutsbesitzer Martin Elsner ven Gronow auf Kalinowitz, 
4) dem Rittergutsbesitzer Gustav Friedländer zu Breslau, 
5) dem Rittergutsbesitzer Stadtrath Heinrich Korn zu Breslau, 
6) dem Wirklichen Geheimen Kriegsrath a. D. Eduard Krienes zu Breslau, 
7) dem Geschäftsmitinhaber des Schlesischen Bankvereins August Moser zu 
reslau, 
8) dem Justigrath Gustav von Wilmowski zu Breslau. 
Der provisorische Verwaltungsrath ist berechtigt, sich bis auf die Zahl 
von 15 Personen zu ergänzen, sowie auch für Behinderungsfälle einzelner Mit- 
glieder deren Stellvertreter zu ernennen. 
Für Berathungen und Beschlußfassungen des provisorischen Verwaltungs. 
rathes sind die im Statut für den Verwaltungsrath festgesetzten Normen analog 
anzuwenden. *“*“ 
. 70. 
Der provisorische Verwaltungsrath hat die Rechte, welche in dem Statut 
dem Verwaltungsrathe zugetheilt sind und bis zur Einsetzung der Direktion auch 
die Besugnisse der letzteren. 
Derselbe wird die landesherrliche Genehmigung zur Ausgabe der nach 
Maßgabe dieses Statuts zu emittirenden Pfand- und Kreditbriefe nachsuchen und 
die Aktienzeichnungen aufnehmen, sowie die Direktion einsetzen. 
ß. 71. 
Den im F. 69. genannten Mitgliedern des provisorischen Verwaltungs. 
rathes wird hiermit und zwar mit dem Recht der Substitution Vollmacht ertheilt, 
in die Aenderungen, Lusätze und Modifikationen des Statuts, welche von der 
Staatsregierung verlangt werden möchten, einzuwilligen und die deshalb erfor- 
derlichen Urkunden zu vollziehen und zwar dergestalt, daß jede Erklärung und 
jede Urkunde, wenn sie auch nur von dreien von ibnen resp. ihren Substituten 
vollzogen wird) gültig für sämmtliche Aktionaire vollzogen ist. 
S. 72. 
Bis zur ersten ordentlichen Gencralversammlung bilden die Mitglieder des 
provisorischen Verwaltungsrathes den ersten Verwaltungsrath der Schlesischen 
Bodenkredit-Aktienbank. 
In der auf das erste Bilanzjahr folgenden ordentlichen Generalversamm- 
lung erfolgt demnächst die Wahl des Verwaltungsrathes in Gemähheit des F. 56.
	        
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