Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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(Nr. 7995.) Statut des Deichverbandes Wissel im Kreise Cleve. Vom 13. März 1872. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen #. 
Nachdem es zur größeren Sicherung des Dorfes Wissel gegen die Hoch- 
fluthen des Rheins für erforderlich erachtet worden ist, die bereits vorhandene 
Ummwallung dieses Dorfes zu erhöhen und zu normalisiren und zu diesem Behufe 
die dortigen Gebäudebesitzer zu einem Deichverbande zu vereinigen, genehmigen 
Wir hierdurch auf Grund der §#§. 11. und 15. des Gesetzes über das Deichwesen 
vom 28. Januar 1848. (Gesetz Samml. für 1848. S. 54.) und des Cleveschen 
Deichreglements vom 24. Februar 1767., nach Anhörung der Betheiligten, die 
Vildung eines Deichverbandes unter der Benennung: 
„Deichverband Wissel“ 
und ertheilen demselben nachstehendes Statut. 
S. 1. 
Die Gebäudebesitzer innerhalb der, auf der im Jahre 1868. von dem 
Geometer Hundt nach der Bürgermeistereikarte kopirten, in einem Orlginalegem- 
plare bei der Regierung zu Dügeldorf niedergelegten Spezialkarte vom L Melschen 
Dorfdeich bezeichneten Umwallung des Dorfes Wissel werden zum Schutz ihrer 
daselbst belegenen Gebäude gegen die Hochfluthen des Rheins zu einem Deich- 
verbande vereinigt. 
Der Verband bildet eine besondere Korporation, deren Gerichtsstand bei 
dem Landgerichte zu Cleve ist. 
. 2. 
Dem Deichverbande liegt es , nach Maßgabe der revidirten Kostenzu- 
sammenstellung des Wasserbau-Inspektors Willich vom 27. Oktober 1868. und 
der zugehörigen Pläne die Erhöhung und Normalisirung des vorhandenen Deiches 
um das Dorf Wissel auszuführen, so daß er eine Höhe von 27 Fuß am Emmericher 
Pegel, eine Kronenbreite von 4 Fuß, nur an einzelnen Stellen von 6 Fuß, und auf 
beiden Seiten dreifüßige Böschungen erhält, und diesen Delch zu unterhalten. 
K. 3. 
Die Bestimmungen des im Eingange bezogenen Gesetzes vom 28. Januar 
1848., sowie des Reglements vom 24. Februar 1767. kommen, soweit sie nicht 
durch den Inhalt dieses Statuts etwa Aenderungen erleiden, überall zur An- 
wendung. 
. 4. 
Die Kosten der im F§. 2. gebccheen Arbeiten werden durch Erhebung eines 
Erbengeldes aufgebracht. Als Maßstab für die Vertheilung des Erbengeldes 
gilt, da es sich wesentlich um den Schutz von Gebäuden handelt, die Größe der 
mit Gebäuden bedeckten Grundflächen. 
K. 5. 
Das nach diesem Maßstabe aufzustellende Deichkataster ist von dem nach 
Maßgabe des §. 6. auf elnem außerordentlichen Erbentage konstituirten Deichstuhle 
unter Zuziehung eines vereideten Geometers auf Kosten des Verbandes anzufer- 
tigen. Dasselbe ist sodann während einer I4tägigen, in ortsüblicher Weise, 
publi-
	        
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