Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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publizirenden Frist in der Wohnung des Deichgräfen zur Einsicht der Interessenten 
offenzulegen, welche ihre Beschwerden dagegen in einer präklusivischen Frist 
von 4 Wochen nach beendeter Offenlegung bei dem Landrathe zu Cleve anzu- 
bringen haben. 
Die Entscheidung über die Beschwerden, welche, soweit es erforderlich, in 
Gegenwart der Beschwerdeführer und eines Beamten des Deichstuhls durch einen 
von der Regierung zu bestimmenden Sachverständigen an Ort und Stelle geprüft 
werden, steht der Regierung in Düsseldorf zu. 
Gegen die Entscheidung der Regierung findet binnen vier Wochen nach 
Bekanntmachung derselben Rekurs an den Minister für die landwirthschaftlichen 
Angelegenheiten statt. 
g die Kosten unbegruͤndeter Beschwerden fallen dem Beschwerdefuͤhrer 
zur Last. 
Nach erfolgter Feststellung ist das Kataster von der Regierung zu voll- 
ziehen und dem Deichstuhle zuzufertigen. 
F. 6. 
Der Deichstuhl besteht aus dem Deichgräfen und drei Heimräthen) letztere 
werden von dem Erbentage aus den Deichgenossen gewählt und von der Regie- 
rung bestätigt. Die erste Wahl wird von dem Kreislandrathe geleitet. Als 
Deichgräf fungirt der jeweilige Ortsvorsteher. Er und die Heimräthe beziehen 
kein fixirtes Einkommen, sondern nur eine an dem Erbentage mit Genehmigung 
des Kreislandrathes festzusetzende Vergütung für jeden Tag wirklicher Dienstleistung. 
Die Obliegenheiten des Deichschreibers werden von dem Deichgräfen oder einem 
der Heimräthe, die des Deichrendanten von dem jeweiligen Kommunalempfänger 
wahrgenommen. 
F. 7. 
Stimmfähig ist auf dem Erbentage jeder beitragspflichtige Gebäudebesitzer 
innerhalb der Umwallung des Dorfes. 
Eine Vertretung durch Bevollmächtigte ist zulässig; dieselben müssen sich 
jedoch durch einen schriftlichen, hinsichtlich der Unterschrift von der Ortsbehörde 
legalisirten Auftrag ausweisen. 
G. 8. 
Die Oberaufficht über den Deichverband führt die Regierung zu Düssel- 
dorf, in höherer Instanz der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. 
C. 9. 
Abänderungen des vorstehenden Statuts dürfen nur mit Allerhöchster Ge- 
nehmigung vorgenommen werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 13. März 1872. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Selchow. Leonhardt. 
  
(Nr. 7905—7907.) (Nr. 7996.)
	        
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