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Werden von solcher Zusammenlegung Grundstuͤcke betroffen, welche einer
gemeinschaftlichen Benutzungunterliegen, die nach der Gemeinheitstheilungs-Ordnung
vom 7. Juni 1821. und dem Ergänzungsgesetze vom 2. März 1850. (Gesetz-
Samml. S. 139.) aufgehoben werden kann, so muß die Servitutablösung oder
Theilung gleichzeitig mit der Zusammenlegung bewirkt werden.
C. 2.
Bei der Zusammenlegung (§. 1I.) kommen die auf die Aufhebung der Ge-
meinheiten bezüglichen Vorschriften der Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 7. Juni
1821. und des Ergänzungsgesetzes vom 2. März 1850., sowie der die Ausführung
derselben betreffenden Gesetze mit nachstehenden ergänzenden und abändernden Be-
stimmungen zur Anwendung. .3
Gebäude, Hoflagen, Hausgärten, Kunstwiesen, Parkanlagen und solche
Anlagen, deren Hauptbestimmung die Gewinnung von Obst, Hopfen oder die
Gartenkultur ist, Weinberge, Seen, Teiche und andere Privatgewaͤsser, solche
Lehm-, Sand.) Kalk- und Mergelgruben, Kalk. und andere Steinbrüche, welche
einer gemeinschaftlichen Benutzung nicht unterliegen, ferner sonstige zur Gewinnung
von Posülien oder zu gewerblichen Anlagen dienende Grundstücke, imgleichen
Grundstücke, auf welchen sich Mineralquellen befinden oder mit deren Besitz das
Eigenthum des Erbkux an einem Bergwerk ganz oder zum Theil verbunden ist,
endlich Grundstücke, auf denen Denkmäler oder Familiengräber sich befinden,
können nur mit Einwilligung aller Betheiligten in die Zusammenlegung gezogen
werden.
S. 4.
Jeder Theilnehmer muß für seine zum Umtausch gelangenden Grundstücke
durch Land abgefunden werden, Rente- und Kapitalentschädigungen können für
die Substanz der auszutauschenden Grundstücke ohne Zustimmung der Betheiligten
nur ausnahmsweise zur Ausgleichung geringer Werthsunterschiede gewährt werden.
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G. 5.
Wenn die Landabfindung eine Entschädigung für mehrere, verschiedenen
Rechtsverhältnissen unterliegende Grundstücke oder Berechtigungen eines Theil-
nehmers bildet, so ist aus der Gesammtabfindung für ein jedes dieser Grund-
stücke oder eine jede dieser Berechtigungen ein besonderes Stück auszuweisen.
Der Auseinandersetzungsbehörde bleibt es aber überlassen, eine solche
Ausweisung bis zum Eintritt eines Bedürfnisses oder bis zum Antrage eines
Betheiligten auszusetzen und inzwischen nur die Ouoten der Gesammtabfindung
zu bestimmen, welche die Stelle der einzelnen, zu ersetzenden Grundstücke oder
Berechtigungen vertreten. Ker
Grundstücke, welche auf Grund der bisherigen Gesetze oder des gegen.
wärtigen Gesetzes nach einem ohne Vorbehalt bestätigten Auseinandersetzungs-
rezeß bereits einer Zusammenlegung unterzogen worden sind, können in der
Regel gegen den Widerspruch des Eigenthümers derselben nicht noch einmal einer
Zusammenlegung unterzogen werden. w
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