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Wenn jedoch nach Ausführung der Zusammenlegung durch die Anlage
von Kanälen, Deichen, Eisenbahnen, Chausseen, durch Verlegung oder Durch-
brüche von Flüssen oder durch ähnliche Ereignisse eine erhebliche Störung der
Planlage eingetreten ist, so ist eine anderweite Zusammenlegung der Grundstücke
nach den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes zulässig.
Dasselbe findet statt, wenn seit der Ausführung einer bisher auf Grund
der Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 7. Juni 1821. vollzogenen Zusammen.
legung 30 Jahre verflossen sind und die erneuerte Zusammenlegung von den
Eigenthümern von mehr als drei Viertheilen der nach dem Grundsteuerkataster
berechneten Fläche der dem Umlegungsverfahren zu unterwerfenden Grundstücke,
welche gleichzeitig mehr als drei Viertheile des Katastral Reinertrages repräsentiren,
beantragt wird.
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S. 7.
Das dem Pächter im §. 159. der Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom
7. Juni 1821. eingeräumte Recht der Kündigung findet nicht fat, wenn nach
dem Ermessen der Auseinandersetzungsbehörde durch die Zusammenlegung weder
ein erheblicher Nachtheil für den Pächter erwächst, noch eine erhebliche Aenderung
der Wirthschaftsverhältnisse des verpachteten Gutes zu erwarten ist.
Sind für den Fall einer Zusammenlegung zwischen dem Pächter und
Verpächter in dem Pachtvertrage von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende
Abreden über die Auseinandersetzung auf rechtsverbindliche Weise getroffen worden,
so behält es bei diesen sein Bewenden.
F. 8.
Zu den Kosten des Zus, legungsverfahrens tragen diejenigen nicht
bei, welche nach dem Ermessen der Auseinandersetzungsbehörde keinen Vortheil
von der Zusammenlegung haben.
Die den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes entgegenstehenden
Vorschriften der Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 7. Juni 1821. werden auf-
gehoben.
Dagegen bewendet es rücksichtlich der Zusammenlegung der einer gemein-
schaftlichen Benutzung unterliegenden Grundstücke (§. 2. der Gemeinheitstheilungs-
Ordnung vom 7. Juni 1821.), sowie der zu regulirungsfähigen Stellen gehörigen
Grundstücke (§. 86. des Ablösungsgesetzes vom 2. März 1850.) bei den bereits
bestehenden gesetzlichen Vorschriften.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 2. April 1872.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Leonhardt. Camphausen. Faklk.
(Nr. 7908—8000, 45% Nr. 7999.)