Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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(Nr. 8001.) Privilegium wegen Ausgabe von auf den Inhaber lautenden Obligationen der 
Residenzstadt Hannover im Betrage von 2 Millionen Thaler. Vom 
13. März 1872. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen uc 
ertheilen, nachdem die städtischen Kollegien der Residenzstadt Hannover zur Rück. 
zahlung älterer städtischer Schulden, sowie zur Bestreitung der Kosten verschiedener 
gemeinnütziger Unternehmungen die Aufnahme einer Anleihe zum Betrage von 
2,000,000 Thalern (zwei Millionen Thaler) beschlossen und darauf angetragen 
haben, der Residenzstadt Hannover zu diesem Behufe die Ausgabe von auf den 
Inhaber lautenden und mit Zinskupons versehenen Obligationen zu gestatten, in 
Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. wegen Ausstellung von 
Papieren, welche eine Zahlungsverbindlichkeit an jeden Inhaber enthalten, und 
der Verordnung vom 17. September 1867. (Gesetz- Samml. S. 1518.) durch 
gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung zur Ausgabe 
gedachter Obligationen unter nachstehenden Bedingungen. 
Es werden ausgegeben: 
2000 Obligationen jede zu 50 Thaler = 100)000 Thaler, 
6000 - . 10 = 600/000 
1500 " 200 — 300,000 
2000 " 500 —= 10000,000 
in Summa 2,000)000 Thaler. 
Die Obligationen sind nach dem anliegenden Schema auszustellen, mit 
4 vom Hundert jährlich zu verzinsen, von Seiten der Gläubiger unkündbar, 
von Seiten der Stadtgemeinde nach näherem Inhalte der Obligationen und der 
im Anhange derselben abgedruckten „Bestimmungen“ kündbar und mindestens 
mit alljährlich Eins vom Hundert der ausgegebenen Obligationen unter Zurech- 
nung der Zinsen der eingelösten Obligationen zu amortisiren. 
Vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und durch welches für die Befriedigung der Obligationen-Inhaber Sei- 
tens des Staats keinerlei Gewähr übernommen wird, ist nebst dem Schema der 
Obligationen, sowie der Kupons und Talons durch die Gesetz Sammlung zur 
allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 13. März 1872. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. Camphausen. 
(Nr. 8001.)
	        
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