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S. 4.
Der Verband hat in den Deichen die erforderlichen Auslaßschleusen
(Deichsiele) fuͤr die Hauptgräben anzulegen und zu unterhalten.
C. 5.
Die Arbeiten des Deichverbandes werden nicht durch Naturalleisiung der e#ich-
Deichgenossen, sondern durch die Deichbeamten für Geld aus der Deichkasse aus-
tungen der
Deichgenossen.
geführt. Die erforderlichen Mittel zu den Arbeiten, zur Besoldung der Deich-LKeetleistungen.
beamten und zur Verzinsung und Tilgung der zum Besten des Verbandes
kontrahirten Schulden haben die Deichgenossen nach dem von der Reglerung zu
Liegnitz auszufertigenden Deichkataster aufzubringen.
C. 6.
In dem Kataster sind die Eigenthümer aller von der Verwallung geschütz
ten ertragsfählgen Grundstücke des Verbandsgebietes nach folgenden Klassen zu
veranlagen:
I. Klasse zum vollen Beitrage:
Hof- und Baustellen nebst Gärten;
II. Klasse zu /20 eines vollen Beitrages:
lehmiger Sandboden, soweit er zum Anbau von Gerste und Weizen
geeignet ist;
III. Klasse zu /° eines vollen Beitrages:
der vorzugsweise zum Roggenanbau geeignete bessere Sandboden;
IV. Klasse zu 0 eines vollen Beitrages:
das aus leichtem Sandboden bestehende Ackerland und die Wiesen;
V. Klasse zu o0 eines vollen Beitrages:
Hütungen, Forsten, Werder und diesen im Ertrage gleichzustellende
Grundstücke. -
Wege, Gräben, Kirchhöfe und das absolut ertragslose Unland bleiben
unveranlagt. n
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Das Kataster wird von dem Deichregulirungs-Kommissarius aufgestellt.
Behufs der Feststellung ist dasselbe dem Deichamte vollständig, dem Gemeinde-
Vorstande von Tschiefer extraktweise mitzutheilen und zugleich im Amtsblatt eine
vierwöchentliche Frist bekannt zu machen, innerhalb welcher das Kataster bei dem
Deichamte und dem Gemeindevorstande zu Tschiefer eingesehen und Beschwerde
dagegen bei dem Kommissarius angebracht werden kann.
Diese Beschwerden, welche auch gegen die im §. 6. enthaltenen Grundsätze
der Katastrirung gerichtet und auch vom Deichamte erhoben werden können, sind,
soferm sie nicht durch ein angemessenes Abkommen beseitigt werden, von dem
Deichregulirungs-Kommissarius unter Zuziehung der Beschwerdeführer, eines
Deputirten des Deichamtes und der erforderlichen Sachverständigen zu unter-
suchen. Diese sind hinsichtlich der Grenze des Inundationsgebiets und der sonstigen
(Nr. 8006. er-
Bestimmung
der
derselben ug
Veranlagung
nach
dem Kataster.