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Vermessungen ein vereideter Feldmesser oder nöthigenfalls ein Vermessungsrevisor,
hinsichtlich der Katasterklassen und der Einschätzung in dieselben zwei ökonomische
Sachverständige, denen erforderlichen Falls auch noch ein Wasserbau-Sachperstän.
diger beigeordnet werden kann.
Dieselben werden von der Regierung in Liegnitz ernannt.
Mit dem Resultate der Untersuchung werden der Beschwerdeführer und
der betreffende Deichamts- Deputirte bekannt gemacht. Sind beide Theile mit
dem Resultate einverstanden, oder kommt sonst eine Einigung zu Stande, so wird
das Kataster danach berichtigt. Andernfalls werden die Akten der Regierung
zur Entscheidung über die Beschwerde eingereicht. Wird dieselbe verworfen) so
treffen die Kosten den Beschwerdeführer.
Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung ist
Rekurs Lianege an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenhei-
ten zulässig.
Nach erfolgter Feststellung des Katasters ist dasselbe von der Regierung in
Liegnitt auszufertigen und dem Deichamte zuzustellen.
Die genannte Regierung kann das Deichamt ermächtigen, auf Grund des
Katasters Beiträge vorbehaltlich der späteren Ausgleichung schon auszuschreiben
und einzuziehen, sobald das Kataster von dem Kommissarius im Entwurfe auf-
gestellt und den Betheiligten zugefertigt ist.
g. 8.
Der gewöhnliche Deichkassenbeitrag wird für jetzt auf jährlich vier Silber.
roschen für den Normalmorgen und die Höhe des anzusammelnden Reserve-
ene auf Eintausend Thaler festgestellt.
5. 9.
Den Besitzern derjenigen Grundslücke, welche durch den Rückstau in den
Hauptgräben aufgestauten Binnen- oder Druckwassers überschwemmt werden, sind
für das betreffende Jahr die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge der beschädigten
Fächen zu erlassen, wenn dieselben in Folge der Ueberschwemmung nach dem
Ermessen des Deichamtes weniger als den halben Ertrag einer gewöhnlichen
Jahresnutzung geliefert haben. K 10
Beschränkun- Die schon bestehenden Deiche, deren Unterhaltung der Deichverband über-
zen rt ige-nimmt) gehen gleich den neuen Anlagen in dessen Eigenthum und Nutung über,
an den ausschließlich jedoch der darauf stehenden Bäume, Sträucher und Gebäude, die
Grundtäcen. den Eigenthümern verbleiben. Ob, wann und unter welchen Modalitäten diese
von den bisherigen Eigenthümern weggeschafft werden müssen, hat die Regierung
nach Anhörung des Deichamtes und der Betheiligten endgültig zu bestimmen.
Die Nutzung der Gräserei auf den Deichen kann dagegen den bisherigen
Eigenthümern des Grund und Bodens überlassen werden) wenn sie dafür die
Fläche zur neuen Deichsohle unentgeltlich hergeben und sich zur unentgeltlichen
Hergabe der Erde zu den gewöhnlichen Reparaturen verpflichten.
Der Nutgzungsberechtigte muß sich allen Beschränkungen unterwerfen, welche
von den Behörden zum Schutze des Deiches für nöthig erachtet werden.
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