Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Wo die Grundbesitzer diese Leistungen für die Gräserelnutzung nicht über- 
nehmen wollen, oder das Deichamt darauf nicht eingehen will), da fällt die letztere 
dem Deichverbande zu. #n 
Die Deiche und Gräben bilden einen Aufsichtsbezirk. 
C. 12. 
Das Deichamt besteht aus dem Deichhauptmann resp. dessen Stellvertreter, 
dem Deichinspektor und für jetzt aus drei Repräsentanten der Deichgenossen. 
Im Deichamte führen: 
der Deichhauptmann Eine Stimme, 
der Deichinspektor Eine Stimme, und 
die Gemeinde Tschiefer drei Stimmen. 
Die drei Repräsentanten und für jeden derselben ein Stellvertreter werden 
von den großjährigen Besitzern der deichpflichtigen Grundstücke durch absolute 
Stimmenmehrheit auf sechs Jahre gewählt. 
Es hat dabei jeder Besitzer eines Hauses und bis zu drei Morgen Eine 
Stimme, wer darüber besitzt, für jede vollen fünf Morgen mehr Eine Stimme. 
Wählbar ist jeder großjährige Deichgenosse, welcher den Vollbesitz der 
bürgerlichen Rechte nicht durch rechtskräftiges Urtheil verloren hat und nicht 
Unterbeamter des Verbandes ist. Mit dem Aufhören der Wählbarkeit verliert 
die Wahl ihre Wirkung. Vater und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich 
Mitglieder des Deichamtes sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich durch 
Wahl bestellt, so wird der ältere allein zugelassen. 
Die Stimmenzahl der Wähler wird vom Deichhauptmann zusammengestellt 
und die Wählerliste öffentlich resp. in ortsüblicher Weise vierzehn Tage vor der 
Wahl zur Anbringung der etwaigen Einwendungen gegen die Richtigkeit der 
Stimmenzahl bei dem Wahlkommissarius bekannt gemacht. Letzteren ernennt die 
Regierung zu Liegnitz. 
Die Prüfung der Wahlen steht dem Deichamte zu. Im Uebrigen sind 
bei dem Wahlverfahren und in Betreff der Verpflichtung zur Annahme unbe. 
soldeter Stellen die Vorschriften über Gemeindewahlen analogisch anzuwenden. 
Die Wahlberechtigten können einen anderen Deichgenossen zur Ausübung 
ihres Stimmrechtes bevollmächtigen. 
Gehört ein Grundstück mehreren Besitzern gemeinschasftlich, so kann nur 
Einer derselben im Auftrage der übrigen das Stimmrecht ausüben. Juristische 
Personen, Frauen und Minderjährige, dürfen dasselbe durch ihre gesetzlichen Ver- 
treter oder durch Bevollmächtigte ausüben. 
Wenn ein stimmberechtigter Grundbesitzer den Vollbesitz der bürgerlichen 
Rechte durch rechtskräftiges Urtheil verloren hat, so ruht während seiner Besitzzeit 
das Stimmrecht des Grundstücks. 
Nach erfolgter Feststellung des Katasters bleibt es dem Deichamte vorbe- 
halten, sowohl die Zahl der Repräsentanten und Stellvertreter, als auch das 
Stimmenverhältniß nach Maßgabe der zu zahlenden Beiträge, vorbehaltlich der 
Genehmigung der Regierung) anderweit festzustellen. 
(Fr. 8006—8007 S. 13. 
Wahl 
er. Vertreter- 
der 
Deichgenossen 
beim 
Deichamte.
	        
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