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Wo die Grundbesitzer diese Leistungen für die Gräserelnutzung nicht über-
nehmen wollen, oder das Deichamt darauf nicht eingehen will), da fällt die letztere
dem Deichverbande zu. #n
Die Deiche und Gräben bilden einen Aufsichtsbezirk.
C. 12.
Das Deichamt besteht aus dem Deichhauptmann resp. dessen Stellvertreter,
dem Deichinspektor und für jetzt aus drei Repräsentanten der Deichgenossen.
Im Deichamte führen:
der Deichhauptmann Eine Stimme,
der Deichinspektor Eine Stimme, und
die Gemeinde Tschiefer drei Stimmen.
Die drei Repräsentanten und für jeden derselben ein Stellvertreter werden
von den großjährigen Besitzern der deichpflichtigen Grundstücke durch absolute
Stimmenmehrheit auf sechs Jahre gewählt.
Es hat dabei jeder Besitzer eines Hauses und bis zu drei Morgen Eine
Stimme, wer darüber besitzt, für jede vollen fünf Morgen mehr Eine Stimme.
Wählbar ist jeder großjährige Deichgenosse, welcher den Vollbesitz der
bürgerlichen Rechte nicht durch rechtskräftiges Urtheil verloren hat und nicht
Unterbeamter des Verbandes ist. Mit dem Aufhören der Wählbarkeit verliert
die Wahl ihre Wirkung. Vater und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich
Mitglieder des Deichamtes sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich durch
Wahl bestellt, so wird der ältere allein zugelassen.
Die Stimmenzahl der Wähler wird vom Deichhauptmann zusammengestellt
und die Wählerliste öffentlich resp. in ortsüblicher Weise vierzehn Tage vor der
Wahl zur Anbringung der etwaigen Einwendungen gegen die Richtigkeit der
Stimmenzahl bei dem Wahlkommissarius bekannt gemacht. Letzteren ernennt die
Regierung zu Liegnitz.
Die Prüfung der Wahlen steht dem Deichamte zu. Im Uebrigen sind
bei dem Wahlverfahren und in Betreff der Verpflichtung zur Annahme unbe.
soldeter Stellen die Vorschriften über Gemeindewahlen analogisch anzuwenden.
Die Wahlberechtigten können einen anderen Deichgenossen zur Ausübung
ihres Stimmrechtes bevollmächtigen.
Gehört ein Grundstück mehreren Besitzern gemeinschasftlich, so kann nur
Einer derselben im Auftrage der übrigen das Stimmrecht ausüben. Juristische
Personen, Frauen und Minderjährige, dürfen dasselbe durch ihre gesetzlichen Ver-
treter oder durch Bevollmächtigte ausüben.
Wenn ein stimmberechtigter Grundbesitzer den Vollbesitz der bürgerlichen
Rechte durch rechtskräftiges Urtheil verloren hat, so ruht während seiner Besitzzeit
das Stimmrecht des Grundstücks.
Nach erfolgter Feststellung des Katasters bleibt es dem Deichamte vorbe-
halten, sowohl die Zahl der Repräsentanten und Stellvertreter, als auch das
Stimmenverhältniß nach Maßgabe der zu zahlenden Beiträge, vorbehaltlich der
Genehmigung der Regierung) anderweit festzustellen.
(Fr. 8006—8007 S. 13.
Wahl
er. Vertreter-
der
Deichgenossen
beim
Deichamte.