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K. 13.
Der Stellvertreter nimmt in Krankheits, und Behinderungsfällen des
Repräsentanten dessen Stelle ein und tritt für ihn ein, wenn derselbe während
seiner Wahlzeit stirbt, den Grundbesitz in der Niederung aufgiebt oder seinen
Wohnsitz an einem entfernten Orte wählt.
K. 14.
Allgemelne Die allgemeinen Beslimmungen für künftig zu erlassende Deichstaiute vom
Besfimmangen. 14. Novenber 1853. (Gesetz Samml. vom Jahre 1853. S. 935. ff.) sollen
aucht ier Gültigkeit haben, insoweit sie nicht in dem vorstehenden Statute abgeän-
ert sin
S. 15.
Abänderungen dieses Deichstatuts können nur unter landesherrlicher Geneh-
migung erfolgen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 11. März 1872.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. v. Selchow. Leonhardt.
(Nr. 8007). Mrhäühs Erlaß vom 25. März 1872.), betreffend den Tarif, nach welchem
Gebühren der Loolsen auf den Gewäss. ern bei Barhoeft und Barkh
v". entrichten sind.
D. mittelst Ihres gemeinschaftlichen Berichtes vom 20. März d. J. Mir
vorgelegten Tarif, nach welchem die Gebühren der Lootsen auf dEn Gewässern
bei Barhoeft und Barth zu entrichten sind, sende Ich Ihnen, von Mir vollzogen,
zur weiteren Veranlassung hierbei zurück.
Dieser Erlaß ist mit dem Tarife durch die Gesetz= Sammlung zu ver-
öffentlichen.
Berlin, den 25. März 1872. ç
Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen.
An den Minster für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten und den Finanzminister.
Tarif,