Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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(Nr. 8008.) Privilegium wegen Emission von 1,500,000 Thalern gleich 4,500,000 Mark 
Gold 4 prozentiger Prioritals = Obligationen III. Emission der Altona- 
Kieler Eisenbahngesellschaft. Vom 2. April 1872. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
Nachdem die Generalversammlung der Altona-Kieler Eisenbahngesellschaft 
beschlossen hat, Behufs Erbauung einer Zweigbahn der Altona-Kieler Eisenbahn 
von Neumünster über Segeberg nach Oldesloe, sowie zur Vermehrung der dazu 
erforderlichen Betriebsmittel ihr Anlagekapital um eine fernere Summe von 
1),500),000 Thalern gleich 4,500,000 Mark Gold durch Ausgabe einer Prioritäts- 
Anleihe dritter Emission zu vermehren, wollen Wir in Gemäßheit des §. 2. des 
Gesetzes vom 17. Juni 1833. (Gesetz= Samml. für 1833. S. 75. ff.) durch 
gegenwärtiges Privilegium die Emission der erwähnten Obligationen unter fol- 
genden Bedingungen genehmigen. 
K. 1. 
Die zu emittirenden Prioritäts-Obligationen dritter Emission werden in 
Apoints zu 100 und 500 Thaler unter fortlaufenden Nummern, und zwar 
750,000 Thaler gleich 2,250,000 Mark Gold in Apoints von 100 Tha- 
lern unter den Nummern 1—7500., 
750),000 Thaler gleich 2,250,000 Mark Gold in Apoints von 500 Tha- 
lern unter den Nummern 7501—9000., 
stempelfrei nach dem anliegenden Schema A. ausgefertigt und mit Zinskupons 
für zehn Jahre, sowie mit Empfangsanweisung für die folgende Serie derselben 
(Talon) nach den weiter anliegenden Schemas B. und C. versehen. 
Auf der Rückseite der Obligationen wird dieses Privilegium zur Emit- 
tirung von 1,500,000 Thalern gleich 4,500,000 Mark Gold (vier und einhalb 
prozentiger) Altona-Kieler Prioritäts-Obligationen dritter Emission abgedruckt. 
. 2. 
Der Nominalbetrag der Prioritäts-Obligationen dritter Emission wird 
mit 44 Prozent p. a. verzinst, die Zinsen werden in halbjährigen Raten post- 
numerando in der Zeit vom 2. Januar bis 31. Januar und vom 1. Juli bis 
31. Juli eines jeden Jahres in Altona bei der Hauptkasse der Gesellschaft und 
in Kiel durch den Geschäftsführer daselbst, sowie in den Städten, welche etwa 
sonst noch von der Direktion hierzu bestimmt werden sollten, gezahlt, jedoch 
nach Ablauf der erwähnten Termine nur bei der Hauptkasse in Altona. Zinsen 
von Prioritäts-Obligationen, deren Erhebung innerhalb vier Jahren von den 
in den betreffenden Kupons bestimmten Zahlungstagen an nicht geschehen ist, 
verfallen der Gesellschaftskasse. - 
§.3.
	        
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