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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 23. —
(Nr. 8009.) Gesch, betreffend die Bekanntmachung landesherrlicher Erlasse durch die Amts-
blätter. Vom 10. April 1872.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen für den gesammten Umfang der Monarchie, einschließlich des Jade-
gebietes, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, was folgt:
K. 1.
Landesherrliche Erlasse und die durch dieselben bestäligten oder genehmigten
Urkunden werden fortan durch die Amtsblätter, im Jadegebiet durch das Ge-
setzesblatt, mit rechtsverbindlicher Kraft bekannt gemacht, wenn sie betreffen:
1) die Verleihung des Expropriationsrechts;
2) die Verleihung des Rechts zur Entnahme von Chaussee- und Wegebau-
und Unterhaltungs-Materialien;
3) die Verleihung des Rechts zur Erhebung von Chaussee= und Wegegeld;
4) die Statuten der Deichverbände und der Genossenschaften zu Melioratio-
nen durch Entwässerung und Bewässerung;
5) die Ertheilung von Konzessionen zum Bau und Betriebe von Eisenbahnen,
sowie die Statuten der Unternehmer,
6) die Reglements für die öffentlichen und Privat-Feuersozietäten;
7) — Reglements für die landschaftlichen Kreditvereine und ähnliche Kredit-
in itute;
8) die Einrichtung des Landarmen- und Korrigendenwesens;
9) die Privilegien zur Ausgabe von Papieren auf den Inhaber.
Auf dieselbe Weise erfolgt die Bekanntmachung von Ergänzungen und
Abänderungen der bezeichneten Erlasse und Urkunden, auch wenn diese selbst durch
die Gesetz Sammlung bekannt gemacht worden sind.
Johrgong 1872. (Nr. 8000) 49 S. 2.
Ausgegeben zu Berlin den 26. April 1872.