Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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S. 2. 
Die Bekanntmachung erfolgt durch die Blätter derjenigen Bezirke, in 
welchen in den Fällen des §. 1. Nr. 1. bis 5. das betreffende Unternehmen 
ausgeführt werden soll oder ausgeführt worden ist, der Eisenbahn-Unternehmer 
§. 1. Nr. 5.) und der Ausgeber der Papiere (§. 1. Nr. 9.) ihren Sitz oder 
Wohnsitz haben oder für welche die Feuersozietät (. 1. Nr. 6.), der Kreditverein 
oder das Kreditinstitut (§. 1. Nr. 7.) bestimmt und das Landarmen, oder Korri- 
gendenwesen (F. 1. Nr. 8.) eingerichtet worden ist. 
S. 3. 
Die Kosten der Bekanntmachung trägt der Unternehmer, die Sozietät, der 
Verband, das Kreditinstitut oder der Ausgeber der Papiere. 
KC. 4. 
Ist in einem in Gemäßheit dieses Gesetzes verkündeten Erlasse der Zeit- 
punkt bestimmt, mit welchem derselbe in Kraft treten soll, so ist der Anfang seiner 
Wirksamkeit nach dieser Bestimmung zu beurtheilen; enthält aber der verkündete 
Erlaß eine solche Zeitbestimmung nicht, so beginnt dessen Wirksamkeit mit dem 
achten Tage nach dem Ablaufe desjenigen Tages, an welchem das betreffende 
Stück des Blattes, welches den Erlaß verkündet, ausgegeben worden ist. 
g. 5 
Eine Anzeige von jedem in Folge dieses Gesetzes verkündeten Erlasse ist 
in die Gesetz= Sammlung aufzunehmen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin) den 10. April 1872. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. Gr. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Selchow. 
Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Camphausen. Falk. 
  
(Fr. 80 10.)
	        
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