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(Nr. 8010.) Allerhöchster Erlaß vom 18. März 1872., betreffend die Veränderung der Richtung
der zu 2. des Allerhöchsten Erlasses. vom 5. November 1866. (Gesetz-
Samml. S. 751.) bezeichneten Chaussee von Zuckau an der Carthaus-
Danziger Staatsstraße bis zur Berenter Kreisgrenze bei Klobotczyn.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage genehmigt habe, daß
die zu 2. Meines Erlasses vom 5. November 1866. bezeichnete Chaussee im
Kreife Carthaus, Regierungsbezirk Danzig, von Zuckau, an der Carthaus-Danziger
Staatsstraße, über Bortsch und Eggershütte, statt in der dort angegebenen
Richtung über Drosdowen in größerer Nähe von Fischershütte und Schönberg
über die Feldmarken dieser Ortschaften bis zur Klobotczyner Grenze geführt
werde, wo sie an die genehmigte Richtungslinie sich wieder anschließt, bes'inme
Ich hierdurch, daß die durch Meinen Erlaß von demselben Tage (Gesetz Samnl.
von 1866. S. 751.) dem Kreise Carthaus verliehenen Rechte auch auf die Chaussee
in der veränderten Richtung zur Anwendung kommen sollen.
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen Kenntniß
zu bringen.
Berlin, den 18. März 1872. ç
Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 8011.) Allerhöchster Erlaß vom 20. März 1872., betreffend die Verleihung der fiska-
lischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee von
Eichenbarleben über Ochtmersleben und den Bahnhof Ochtmersleben der
Magdeburg-Helmstädter Eisenbahn nach Groß-Rodensleben im Kreise
Wolmirstedt.
Ne% Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den von dem Rittergute
Eichenbarleben, den Gemeinden Eichenbarleben, Ochtmersleben und Groß-Rodens-
leben im Kreise Wolmirstedt des Regierungsbezirks Magdeburg, sowie der
Berlin= Potsdam. Magdeburger Eisenbahngesellschaft beschlossenen Bau einer
Chaussee von Eichenbarleben über Ochtmersleben und den Bahnhof Ochtmers-
leben der Magdeburg-Helmstädter Eisenbahn nach Groß-Rodensleben genehmigt
habe, verleihe Ich hierdurch den vorgenannten Bauunternehmern das Expro-
priationsrecht für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen
das Recht zur Entnahme der Chausseebau- und Unterhaltungs-Materialien, nach
Maßgabe der für die Staats- Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf
diese Straße. ugleich will Ich den Bauunternehmern gegen Uebernahme der
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