Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des 
Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal 
geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestim- 
mungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden 
zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen 
von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chaussee- 
geld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der 
Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 20. März 1872. · 
Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
  
(Nr. 8012.) Nachtrag zu dem Statute des Verbandes zur Regulirung der oberen Unstrut von 
Mühlhausen bis Merxleben vom 10. Dezember 1860. Vom 3. April 1872. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, nach Anhörung des Verbandsvorstandes und der betheiligten Grund- 
besitzer, unter Aufhebung der Sh. 18. und 19. des Statutes des Verbandes zur 
Regulirung der oberen Unstrut von Mühlhausen bis Mergleben vom 10. Dezem- 
ber 1860. (Gesetz Samml. de 1861. S. 9.), was folgt: 
Neuer J. 18. 
Zur Wahl der vier Mitglieder des Verbandsvorstandes — §. 17. Nr. 3. 
des Statutes vom 10. Dezember 1860. — ist das Meliorationsgebiet in vier 
Bezirke getheilt, von denen 
der erste Bezirk 
aus den Grundbesitzern im Betheiligungsgebiete der Gemeindebezirke 
Mühlhausen, Höngeda) Bollstedt und Seebach, sowie der beiden 
Gutsbezirke Seebach, 
der zweite Bezirk 
aus den Grundbesitzern im Betheiligungsgebiete der Gutsbezirke und des 
Gemeindebezirkes Altengottern, 
der dritte Bezirk 
aus den Grundbesitzern im Betheiligungsgebiete der Gutsbezirke und des 
Gemeindebezirkes Großengottern, 
der
	        
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