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künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des
Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal
geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestim-
mungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden
zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen
von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chaussee-
geld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der
Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 20. März 1872. ·
Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 8012.) Nachtrag zu dem Statute des Verbandes zur Regulirung der oberen Unstrut von
Mühlhausen bis Merxleben vom 10. Dezember 1860. Vom 3. April 1872.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, nach Anhörung des Verbandsvorstandes und der betheiligten Grund-
besitzer, unter Aufhebung der Sh. 18. und 19. des Statutes des Verbandes zur
Regulirung der oberen Unstrut von Mühlhausen bis Mergleben vom 10. Dezem-
ber 1860. (Gesetz Samml. de 1861. S. 9.), was folgt:
Neuer J. 18.
Zur Wahl der vier Mitglieder des Verbandsvorstandes — §. 17. Nr. 3.
des Statutes vom 10. Dezember 1860. — ist das Meliorationsgebiet in vier
Bezirke getheilt, von denen
der erste Bezirk
aus den Grundbesitzern im Betheiligungsgebiete der Gemeindebezirke
Mühlhausen, Höngeda) Bollstedt und Seebach, sowie der beiden
Gutsbezirke Seebach,
der zweite Bezirk
aus den Grundbesitzern im Betheiligungsgebiete der Gutsbezirke und des
Gemeindebezirkes Altengottern,
der dritte Bezirk
aus den Grundbesitzern im Betheiligungsgebiete der Gutsbezirke und des
Gemeindebezirkes Großengottern,
der