— 364 —
einen oder mehrere Kommissare, welche die laufenden Geschäfte nach der ihnen
zu ertheilenden Instruktion resp. den Kollegialbeschlüssen zu führen haben.
Die Generallandschafts-Direktion bestimmt, zu welcher Zeit und in welchen
Summen die Kündigung der 5 prozentigen Pfandbriefe und demnächst die Aus-
fertigung 44 oder 4prozentiger Pfandbriefe erfolgen soll.
F. 3.
Auch bleibt ihr überlassen, die 5prozentigen Pfandbriefe durch Ankauf
oder — insoweit die Inhaber derselben dazu bereit sind — durch Austausch
gegen die entsprechenden 4# oder 4prozentigen Pfandbriefe und erforderlichen
Falles Zuzahlung einer Prämie zu beschaffen.
Statt dessen können dabei auch die öprozentigen Pfandbriefe durch folgen-
den darauf zu stempelnden Vermerk:
„Die Zinsen dieses Pfandbriefes sind auf 44 oder 4 Prozent jährlich
herabgesetzt; für denselben gelten die Vorschriften des Regulativs vom
............... (esetzSammlS)
Ostpreußische Cenerallandschafts.Direktion.“
konvertirt und ihren Inhabern zurückgegeben werden.
Die Höhe der Prämie ist vorher nach Lage der Geldmarktsverhältnisse
von dem Generallandschafts-Direktionskollegium zu bestimmen, welches allein
und endgültig darüber zu entscheiden hat.
S. 4.
Zur Durchführung des Konvertirungsgeschäftes wird die Generalland-
schafts-Direktion ermächtigt:
a) die Guthaben der die Konvertirung nachsuchenden. Pfonbbriefs. Darlehns.
schuldner am Amortisationsfonds — cfr. §#. — zu
verwenden, und demgemäß bis zum Betrage dise Gllheben Mandbriefe
aus dem Amortisationsfonds wieder in Kurs zu setzen und darüber zu
verfügen;
b) Vorschüsse aus den eigenthümlichen Fonds der Landschaft zu entnehmen,
namentlich auch aus dem sog. alten, auf Grund der Verordnun n
vom 21. Dezember 1837. Nr. 6. (Gesetz Samml. S. 224.), 15.
zember 1843. (Gesetz. Samml. 1844. S. 49.), 28. Februar 1859. Geset=
Samml. S. 90. ff.) und 20. Mai 1869. (Gesetz Samml. S. 743.)
bis zu 800,000 Rthlr. resp. 850,000 Rthlr. Pfandbriefen angesammelten
Fonds, aus letzterem jedech nur insoweit, daß er mindestens in
Höhe von 400,000 Rthlr. Pfandbriefen von solcher Verwendung für
die Konvertirung ausgeschlossen und für seine übrigen Zwecke unverkürzt
bereit erhalten bleiben muß;
I) ferner die — an Stelle der gekündigten, nicht konvertirten und daher
baar einzulösenden 5prozentigen Pfandbriefe — ausgefertigten 4. oder
4 prozentigen Pfandbriefe zur Beschaffung der Einlösungsvaluta zu
veräußern; auch
) au-