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4) auch Darlehne für die Landschaft gegen Ueberweisung oder Verpfändung
der wach §. 6. von den Besitzern zu leistenden Beiträge, der sub c. ge-
dachten Pfandbriefe 2c. aufzunehmen) ""·
e)sewieendlichinnerhalbdergesachtenEinschränkungenzurAuöführung
des Konvertirungsgeschäfts geeignete Verträge jeder Art für die Land-
schaft abzuschließen. « ""«"" «
Die Ostpreußische landschaftliche Darlehnskasse wird zu demselben Zwecke
ermächtigt:
4) Vorschüsse, sowohl gegen Verpfändung von Pfandbriefen als insbesondere
auch gegen Ueberweisung der §. 6. gedachten, von den Besitzern zu leisten-
den Beiträge für letztere der Landschaft zur Disposition zu stellen.
G 5.
Sämmtliche durch das Konvertirungsgeschäft entstandenen Kosten resp. die
von der Generallandschafts-Direktion zur Deckung derselben aus den landschaft-
lichen Fonds oder von der Darlehnskasse geleisteten oder sonst beschafften Vor-
schüsse find von den dabei jedesmal betheiligten Besitzern nebst Zinsen zu erstatten.
Die Gesammtsumme derselben wird, nach Verhältniß der einzelnen konvertirten
resp. umgeschriebenen 5 prozentigen Pfandbriefsanleihen, auf die betreffenden
Güter vertheilt und denselben auf anzulegenden Kontos ins Debet geschrieben,
dem das bei der Konvertirung mitverwendete Guthaben jedes Gutes am Amorti--
sationsfonds als solches gegenüber zu stellen ist. -
§.6.
Zur Esstatlung der hiernach auf das einzelne Gut treffenden Vorschüsse
ist von jedem der betheillgten Güter das durch die Konvertirung gewonnene
resp. 1 Prozent Zinsen, sowie der Amortisationsbeitrag von 1 zent von
der ganzen Anleihe bis zu vollständiger Ausgleichung seines Kontos zu erheben.
Beleihungen unter 3 des Tax-- oder ldes Erwerbewerthes bleibt
es, wenn die Konvertirung in 4 prozentige Pfandbriefe erfolgen soll, der General=
landschafts Direktion überlassen zu bestimmen, ob und welcher Beitrag dazu außer
dem ersparten 4 Prozent Zinsen von den Besitzern halbjährlich zugleich mit den
Pfandbriefszinsen zu zahlen ist. Dieser Beitrag darf jedoch 1 Prozent des
Darlehns nicht übersteigen. *ê’*:: « ·
Besitzer, welche die Konvertirung in 4prozentige Pfandbriefe nachsuchen,
dagegen müssen bei dem Antrage darauf, auherdem den zur Deckung der höheren
Kursdifferenz nöthigen Zuschuß, dessen Betrag das Generallandschafts-Direktions-
kollegium festsetzt, selbst einzahlen, insoweit er durch ihr Guthaben am Amor-
tisationsfonds nicht gedeckt ) K
C. 7.
Erst nach Erstattung der auf sein Gut repartirten Vorschüsse nebst Zinsen
durch diese Beiträge oder ihm jederzeit freistehende größere Abschlagszahlungen
ist der einzelne Besitzer berechtigt, Ermäßigung der Zinsen seiner Pfandbriefsschuld
Jahrgang 1872. (ir. 8013) 50 « «"««««an