Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

— 367 — 
g. II. 
Die Beglaubigung der 43- oder 4prozentigen Pfandbriefe — und in 
diesem Falle ebenso die Kassation der 5prozentigen Pfandbriefe — kann auch 
durch die von dem Königlichen Kreisgerichte zu Königsberg nach der Verord- 
nung vom 13. Juli 1868. (Gesetz Samml. S. 762.) dazu deputirte Kommission 
in der vorstehend angeordneten Art erfolgen. · 
Diese Kommission kann auch sonst in allen anderen Fällen, für welche in 
den für die Ostpreußische Landschaft geltenden Vorschriften dle Beglaubigung oder 
die Kassation von Pfandbriefen angeordnet ist, diese statt des zuständigen Kreis- 
gerichts, unter Beobachtung der dafür maßgebenden Bestimmungen vollziehen. 
Für den Fall, daß bei der Ausfertigung der 43= oder 4prozentigen Pfand. 
briefe die 5 prozentigen von den betreffenden Besitzern eingeliefert oder sonst bereits 
beschafft sind, bedarf es des §. 10. gedachten Attestes nicht. Die 44. oder 4pro- 
zentigen Pfandbriefe sind dann auf Vorlegung des Hypothekendokuments, event. 
auch der nach F. 8. verlautbarten Urkunde zu beglaubigen und die 9 rozentigen 
Beglaubigung 
und Kassation 
von 
Pandbriefen. 
Pfandbriefe zugleich zu kassiren. Auf dem Dokumente ist dies zu vermerken und 
dasselbe mit den Pfandbriefen der Generallandschafts.Direktion wieder zugustellen. 
In derselben Art ist zu verfahren, wenn Besitzer ihre 4 oder 4prozentige 
Pfandbriefsschuld durch Einlieferung von 4#. resp. 4 prozentigen Pfandbriefen 
zurückzahlen und statt dessen 4. resp. 34 prozentige Pfandbriefe bewilligt erhalten. 
KC. 12. 
5 Die 43= und 4prozentigen Pfandbriefe find in Zukunft nach anliegendem 
Formular, mit Zinskupons nach dem gleichfalls beigefügten Schema, nebst Talon 
auszufertigen und können sowohl in der bisherigen Preußischen als auch in der 
neuen Deutschen Reichswährung ausgestellt werden. 
Sie sind — nach vorschriftsmäßiger gerichtlicber Beglaubigung — noch 
in Register, die von dazu besonders verpflichteten Kontrolbeamten sowohl für 
die Pfandbriefe als auch für die Kupons nebst Talons foliirt und nach den 
Littern und Nummern der Pfandbriefe geordnet zu führen sind, einzutragen und 
erst nach Ausfüllung und resp. Vollziehung der betreffenden, in den Formularen 
angegebenen Vermerke darüber auszugeben. 
Des §. 6. III. der Verordnung vom 28. Februar 1859. (Gesetz. Samml. 
S. 93.) vorgeschriebenen Vermerks auf der Rückseite der Pfandbriefe über die 
Eintragung in das Landschaftsregister bedarf es dagegen nicht. 
C. 13. . 
Für diese Pfandbriefe gelten in allen Beziehungen die Vorschriften des 
Ostpreußischen Landschaftsreglements vom 24. Dezember 1808. und der gesetz- 
lichen Ergänzungen desselben, insbesondere der Verordnung vom 28. Februar 
1859. (Gesetz= Samml. S. 90. ff.) und des Regulativs vom 23. Juni 1866. 
(Gesetz Samml. S. 343.), insoweit nicht hier Abweichendes bestimmt ist. 
(Nr. 8013.) 50“ S. 14. 
Konfolidation 
tr 
fandbriefs- 
Anleihen resp. 
Einführung 
eines 
Plandbriefs= 
Formulars 
für die 
verschiedenen 
Kategorien 
derselben, mit 
Amortisation 
durch Ankauf 
nach dem 
Tageskurse und 
erleichterter 
Einlssung 
der Kupons.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.