Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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K. 17. , 
«AuchPfandbriefezu3’-PtozentsindvonderBestätigung-dieses»Reus 
lativsähnachMdßgabe der Bestimmungen desselben, in den §. 12. für “ 
Pfandbriefe, Kupons und Talons vorgeschriebenen Formularen auszugeben. 
Dee- Generallandschafls-Direktion bleibt es überlassen, dies auch durch fol- 
genden, auf die — in den bisher geltenden Formularen ausgefertigten — Pand- 
briefe zu stempelnden Vermerk: 
„Für diesen Pfandbrief gelten die Vorschriften des Regulativs vom 
.............. (Gesetz Samml. S. ) 
Ostpreußische Generallandschafts-Direktion." 
unter Beifügiung von Zinskupons und Talons nach dem neuen F§. 12. vorge- 
schriebenen Schema auszuführen. 
In den Kupons der auf Grund der Vorschriften des Reglements vom 
24. December 1808. emittirten alten Spezialpfandbriefe sind bei Ausgäbe neuer 
Kupons. Serien die Zahlungszelt und die Zahlstellen so, wie in dem neuen Schema 
(I. 12.), zu bezeichnen. 
K. 18. 
Der Generallandschafts-Direktion bleibt es überlassen, für die Darlehns- 
mehmer den Verkaüf auch der nach diesem Regulative ausgefertigten oder 
demselben untirworfenen Pfandbriefe der Vetrordnung vom 23. Mai 1870. 
(Gesetz Samml. S. 376.) gemäß zu übernehmen, auch dieselben, in größeren 
Gesammtsummen, im Voraus auf Lieferung zu begeben und darüber Interims. 
se aunseden Inhaber auszugeben, die demnächst gegen Pfandbriefe einzu- 
tauschen sind. . 
Die Besitzer, auf deren Antrag die Ausfertigung der Pfandbriefe dann 
erfolgt, haben in diesem Falle die Verzinsung derselben vom Tage der Ausgabe 
der Kuterinsscheine zu übernehmen. 
..,. 5. 19. ,. 
, Den Darlehnsnehmern kann auf ihren Antrag — auch bei Darlehnen 
bis zu 2 des Tax= oder 4 des Erwerbewerthes des zu beleihenden Gutes — 
wenn der Kurs der für sie ausgefertigten Pfandbriefe unter pari steht, zur 
völligen oder theilweisen Ausgleichung der Differenz zwischen dem Kurs- und 
Nennwerthe derselben, ein baarer Zuschuß, der nach §#. 20. bis 24. zu verzinsen 
und zu erstatten ist, gewährt werden. 
·«, ,.§—2"0— . 
,DemGenerallandschaftöiDirektionökollegiumbleibtesübeilassen,«nach 
Maßgabe der vorhandenen und nach der Verordnung vom 20. Mai 1869. 
(Gesetz Samml. S. 743.) anzusammelnden landschaftlichen Fonds zu bestimmen, 
in welcher Höhe resp. bis zu welchem Prozentsatze diese Zuschüsse bewilligt werden 
können und zugleich den Betrag der Jahresgehlungen festzusetzen, um welche 
dann die nach dem Regulative vom 23. Juni 1866. S#. 4. und 5. bereits zu 
leistenden Amortisationsbeiträge zu erhöhen find. 
(Fr. 8013) . 21. 
Verkauf 
von. 
Psanbbriefen. 
Kursbifferrn- 
Luschüsse.
	        
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