Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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. 21. 
Die Darlehnsnehmer haben, wenn ihnen ein solcher Zuschuß bewilligt ist, 
in der über das Darlehn gemäß §§. 3. bis 5. des Regulativs vom 23. Juni 
1866. zu verlautbarenden Urkunde, außer den dort bezeichneten Verbindlichkeiten, 
auch die Verpflichtung zur Berichtigung dieser Jahreszahlungen zu übernehmen, 
sich den Bestimmungen dieses Regulativs, insbesondere der §§. 22. und 23. zu 
unterwerfen und hierfür mit dem zu beleihenden Gute Hypothek zu bestellen. 
G. 22. 
Die gemäß §F. 20. erhöhten Amortisationsbeiträge sind so lange zu einem 
besonderen Kursausgleichungskonto in ihrem vollen Betrage zu vereinnahmen, 
bis der gewährte baare Zuschuß nebst 5 Prozent Zinsen vollständig getilgt ist. 
Sobald dies erreicht ist, ist dieses Konto zu schließen. 
Die Amortisationsbeiträge sind dann auf die in dem Regulative vom 
23. Juni 1866. I§. 4. und 5. bestimmten Prozentsätze zu ermäßigen und auf 
den 9#§. 10. ff. daselbst vorgeschriebenen Kontos gutzuschreiben. 
S. 23. 
Jedem Besitzer steht es zwar frei, durch Einlieferung von — zum Nenn- 
werthe anzurechnenden — Pfandbriefen nebst den noch nicht fälligen Zinskupons 
und Talons, oder durch Baarzahlung dieses Guthaben zu erhöhen, auch das 
Pandbriefsdarlehn bis zu dem löschungsfähigen Betrage desselben — K. 13. 
a. a. O. — oder ganz abzuzahlen. Die Rückzahlung ist aber für den Fall, 
daß ein nach §9#. 19. l gewährter Zuschuß noch nicht getilgt ist, nur unter der 
Bedingung zulässig, daß neben dem abzuzahlenden Mandbriefs.Darlehnsbetrage 
auch dieser Zuschuß nebst Zinsen bis zum Zahlungstage erstattet wird. 
G. 24. 
Auch von der Ostpreußischen landschaftlichen Darlehnskasse können solche 
Kursdifferenz-Zuschüsse an Stelle der §. 7. des Statutes derselben vom 20. Mai 
1869. (Gesetz-Samml. S. 737. ff.) gedachten Zuschußdarlehne, nach Maß- 
abe der vorstehenden Bestimmungen, gewährt werden. Sie sind dann — nach 
Sicherstellung derselben für die Landschaft in der §#. 19. bis 23. angeordneten 
Art — von der Darlehnskasse für Rechnung der Landschaft an den betreffen- 
den Besitzer zu zahlen. 
Die von letzteren zur Erstattung der Vorschüsse nebst Zinsen zu ent. 
richtenden Amortisationsbeiträge sind von der Landschaft zu erheben, event. nach 
K. 6. ff. des Regulativs vom 23. Juni 1866. beizutreiben und an die land- 
schaftliche Darlehnskasse abzuführen. Auch sind derselten hierüber, gleich nach 
Zahlung des Zuschusses an die Pfandbriefs-Darlehnsnehmer, von der Landschaft 
Reverse zu ertheilen. 
Pri-
	        
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