Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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g. 4. 
Für die zur Zeit des Uebergangs dieser Anstalten an den kommunalstän- 
dischen Verband bestehenden Verbindlichkeiten, deren genaue Feststellung vor dem 
Uebergange zu erfolgen hat, bleibt die Staatskasse mit verhaftet; der kommunal-= 
ständische Verband übernimmt jedoch die Schadloshaltung der Staatskasse für 
alle aus dieser Mitverhaftung herzuleitenden Ansprüche und ist verbunden, bis 
zum 1. Juli 1878. die Staatskasse vollständig außer Verbindlichkeit zu setzen. 
g. 5. 
Für die Erfüllung derjenigen Verpflichtungen, welche nach dem Tage des 
Uebergangs der Anstalten an den kommunalständischen Verband entstehen, über- 
nimmt der letztere allein die Garantie; eine Verhaftung der Staatskasse für die- 
selben findet nicht statt. 
G 6. 
Der Geschäftsbetrieb, zu dem die Anstalten befugt sind, bleibt der bisherige. 
Demgemäß ist das Leihhaus zu Kassel auf die Gewährung von Darlehnen 
gegen Hinterlegung von Faustpfändern beschränkt, wogegen den Lelhanstalten zu 
Fulda und Hanau gestattet ist, neben dem Betriebe des Pfandleihgeschäfts auch 
Darlehne gegen spezielle Verpfändung im Regierungsbezirke Kassel gelegener 
Grundbesitzungen mit Ausschluß von Bergwerkseigenthum zu gewähren. 
Ingleichen steht allen drei Anstalten die Befugniß zu, verfügbare Geld- 
mittel in verzinslichen Preußischen Staats- oder vom Preußischen Staate garan- 
tirten Papieren, in verzinslichen Papieren des Deutschen Reichs, in Schuldver- 
schreibungen der Landeskreditkasse oder in verzinslichen Schuldverschreibungen der 
Kommunalstände anzulegen. 
S. 7. 
Die erforderlichen Betriebsmittel dürfen die Leihanstalten Fulda und 
Hanau durch Aufnahme kündbarer, verzinslicher Darlehne gegen Schuldverschrei- 
bungen auf den Inhaber oder gegen Schuldscheine beschaffen. 
" In sämmtlichen auszugebenden Schuldverschreibungen, denen Hinskupons 
und Talons beigegeben werden dürfen, muß die ständische Garantie ausdrücklich 
erwähnt werden. 
S. 8. 
Die Bedingungen, unter welchen nach F. 6. dieses Oesefes Darlehne aus 
den Anstalten gewährt werden, sowie die Zins= und Rückzahlungsbedingungen 
und die Formulare der von den Anstalten nach §. 7. etwa auf zueh en 
Darlehne stellt der Kommunallandtag oder dessen Ausschuß mit Genehmigung 
des Oberpräsidenten fest, und veröffentlicht dieselben im Amtsblatte des Regie- 
rungsbezirks Kassel. # 
Bis zum Erlasse solcher Bestimmungen Seitens des Kommunallandtages 
beziehungsweise dessen Ausschusses bleiben die bisher in dieser Hinsicht gültigen 
Bestimmungen in Kraft. Koe“
	        
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