Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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4. Der §. 11. des Gesetzes wird durch nachfolgende Vorschrift ersetzt: 
Ist es zur erheblichen Förderung der Landeskultur wünschens- 
werth, Deiche und dazu gehörige Sicherungs= und Meliorationswerke 
anzulegen, zu erweitern oder zu erhalten, so können die Besitzer sämmt- 
licher, der Ueberschwemmung ausgesetzten Grundstücke zur gemeinsamen 
Anlegung und Unterhaltung der Werke unter landesherrlicher Genehmi- 
gung zu Deichverbänden vereinigt werden, wenn die Mehrheit der Be- 
theiligten der Anlage beziehungsweise dem Verbandsstatute zustimmt. 
In Fällen gemeiner Gefahr kann jedoch die Vereinigung der Be- 
theiligten zu Deichverbänden unter landesherrlicher Genehmigung auch 
dann erfolgen, wenn die Mehrheit der Betheiligten der Anlage beziehungs. 
weise dem Verbandsstatute widerspricht. 
In diesen Fällen ist jedoch die zuvorige Anhörung des ständischen 
Verwaltungsausschusses der betreffenden Provinz erforderlich. 
Eine Mehrheit im Sinne dieser Bestimmung wird durch diejeni- 
gen gebildet, welche innerhalb des von der Regierung (Landdrostei) auf 
Grund technischer Ermittelungen vorläufig festgestellten Ueberschwem- 
mungsgebiets den größeren Theil der betheiligten Grundfläche besitzen. 
Die Nichtabgabe der Stimme in dem Behufs der Abstimmung 
anberaumten, ordnungsmäßig unter Angabe des Zweckes bekannt gemach- 
7 Termine gilt als Zustimmung zu den Mehrheitsbeschlüssen der Er- 
schienenen. 
Durch die vorläufige Festsetzung des Ueberschwemmungsgebiets 
wird einer demnächstigen Regelung der Beitragsverhältnisse im Sinne 
des §. 16. des Gesetzes nicht vorgegriffen. 
5. Der §. 14. des Gesetzes erhält am Schlusse folgenden Zusatz: 
Falls jedoch die Vertretung eines der betheiligten Deichverbände wider- 
spricht, so bedarf eine solche Verfügung der Zustimmung des ständischen 
Verwaltungsausschusses der betreffenden Provinz. Die dauernde Ver- 
einigung mehrerer Verbände erfordert die Zustimmung derselben. 
6. Der §. 20. des Gesetzes wird durch nachfolgende Vorschrift ersetzt: 
Die Eigenthümer der eingedeichten Grundstücke und Vorländer sind ver- 
pflichtet, auf Anordnung der Deichbehörde dem Verbande den zu den 
Schutz, und Meliorationsanlagen erforderlichen Grund und Boden gegen 
Vergütigung abzutreten, desgleichen die zu jenen Anlagen nöthigen Ma- 
terialien an Sand, Lehm, Rasen u. s. w. gegen Ersatz des durch die 
Fortnahme derselben ihnen entstandenen Schadens zu überlassen. Die 
Ermittelung und Feststellung der Entschädigung erfolgt in der Provinz 
Schleswig-Holstein nach Maßgabe der dort bestehenden allgemeinen Vor- 
schriften über die Entziehung und Beschränkung des Grundeigenthums, 
in der Provinz Hannover unter sinngemäßer Anwendung der Vorschrif 
ten des Hannoverschen Gesetzes vom 16. September 1846., die Ver- 
äußerungspflicht Behufs der Anlage von Schiffahrtskanälen. betrefen 
. Gegen
	        
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