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7. Gegen die Erlasse der Deichaufsichtsbehörden kann der Rekurs an die
höheren Instanzen und zwar in letzter Instanz an den Minister fuͤr die land-
wirthschaftlichen Angelegenheiten verfolgt werden.
Der Rekurs gegen solche Resolute der Deichaufsichtsbehörden, durch
welche über die interimistische Tragung der Baulast entschieden wird, muß in
beiden Rekursinstanzen innerhalb der im §. 7. des Gesetzes bezeichneten Frist
bei der unteren Verwaltungsbehörde angemeldet und gerechtfertigt werden.
Artikel UHM.
Vorbehaltlich der Vorschriften im Artikel VIII. dieses Gesetzes findet das
Gesetz vom 28. Januar 1848. auf nachfolgende Gebietstheile keine Anwendung:
1) auf die Schleswig-Holsteinischen Marschdistrikte, insoweit das Patent
vom 29. Januar 1800. und das allgemeine Deichreglement vom
6. April 1803. Mlatz greifen;
2) auf die Herzogthümer Bremen und Verden) soweit die Deichordnung
vom 29. Juli 1743. Anwendung findet;
3) auf das Land Hadeln;
4) auf das Fürstenthum Lüneburg und die zur Provinz Hannover gehörigen
Lauenburgschen Landestheile, soweit die Lüneburgsche Deich- und Siel-
ordnung vom 15. April 1862. und
5) auf die Grafschaften Hoya und Diehoh, soweit die Deich, und Ab-
wässerungsordnung vom 22. Januar 1864. Anwendung findet, oder
demnächst in Anwendung gebracht werden wird;
6) auf das Fürstenthum Ostfriesland;
7) auf den zum Herzogthum Aremberg-Meppen gehörenden Bezirk der
Stadt Papenburg.
Artikel. III.
In den unter 1. bis 6. im Artikel II. erwähnten Gebietstheilen verbleibt
es bei den dort in Geltung befindlichen, auf das Deich- und Sielwesen bezüg-
lichen Gesetzen und Verordnungen, und den durch rechtsverbindliches Herkommen
feststehenden deich, und sielrechtlichen Normen bis zur Aufhebung oder Abände-
rung derselben im verfassungsmäßigen Wege, insoweit nicht dieses Gesetz in den
nachfolgenden, nur für die im Artikel II. bezeichneten Landestheile geltenden Vor-
schriften der Artikel IV. bis VIII. entgegensteht.
Für den Bezirk der Stadt Papenburg treten die Bestimmungen der Ost-
friesischen Deich, und Sielordnung vom 12. Juni 1853. (Hannoversche Gesetz-
Samml. von 1853. III. Abtheilung S. 49.) und der zu derselben erlassenen
Novelle vom 5. Januar 1864. (Hannoversche Gesetz Samml. von 1864. I. Ab-
theilung S. 3.) mit den abändernden und ergänzenden Vorschriften der nach-
folgenden Artikel dieses Gesetzes in Wirksamkeit.
(Nr. 8017. 52“ Art.