Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

— 382 — 
Gesetz 
über 
da s Deichwesen. 
Vom 28. Januar 1848. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen, da die bestehenden Gesetze über das Deichwesen sich als unzureichend 
erwiesen haben, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, nach Anhörung 
Unserer getreuen Stände und nach vernommenem Gutachten Unseres Staatsraths, 
für alle Theile Unserer Monarchie, was folgt: 
KC. 1. 
I. Deiche, die Deiche oder ähnliche Erhöhungen der Erdoberfläche, welche die Ausbreitung 
Slahlelde?“ der zeitweise aus ihren Ufern tretenden Gewässer beschränken, dürfen in der gan- 
gehören. zen Breite, welche das Wasser bei der höchsten Ueberschwemmung einnimmt 
(Inundationsgebiet), nicht anders als mit ausdrücklicher Genehmigung der Regie- 
rung neu angelegt, verlegt, erhöht, sowie ganz oder theilweise zerstört werden. 
Wer diesem Verbote zuwiderhandelt, soll polizeilich nicht nur mit einer 
Geldbuße bis zu funfzig Thalern bestraft, sondern auch, wenn es erforderlich ist, 
zur Wiederherstellung des früheren Zustandes angehalten werden. 
Auf Schutzmaßregeln, welche in Nothfällen für die Dauer der Gefahr 
getroffen werden, finden diese Vorschriften keine Anwendung. 
ß. 2. 
Vor Ertheilung der Genehmigung (§. 1.) hat die Regierung nach ihrem 
Ermessen in erheblicheren Fällen die Betheiligten zu hören. 
Ist es ungewiß, welche Personen als betheiligt zu betrachten sind, so kann 
die Regierung eine öffentliche Aufforderung mit der Verwarnung erlassen, daß 
diejenigen, welche sich binnen der zu bezeichnenden Frist nicht gemeldet haben, mit 
späteren Einwendungen nicht mehr gehört werden sollen. 
Eine solche Aufforderung ist zweimal in die Amtsblätter des Regierungs- 
bezirks einzurücken, und in den betreffenden Gemeinden auf die ortsübliche Weise 
bekannt zu machen. 
K.. 3.
	        
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